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Document C2005/106/10

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-195/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpen [Belgien]): Ministerie van Financiën gegen Merabi Papismedov u. a. (Zollkodex der Gemeinschaften — Gestellung der Waren — Begriff — Auswirkungen einer Zollanmeldung unter der Bezeichnung „Kochgerät“ angemeldete Zigaretten — Entstehung einer Einfuhrzollschuld — Zollschuldner)

    ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/6


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Sechste Kammer)

    vom 3. März 2005

    in der Rechtssache C-195/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep Antwerpen [Belgien]): Ministerie van Financiën gegen Merabi Papismedov u. a. (1)

    (Zollkodex der Gemeinschaften - Gestellung der Waren - Begriff - Auswirkungen einer Zollanmeldung unter der Bezeichnung „Kochgerät“ angemeldete Zigaretten - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Zollschuldner)

    (2005/C 106/10)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    In der Rechtssache C–195/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2003, in dem Verfahren Ministerie van Financiën gegen Merabi Papismedov u. a., vertreten durch: KBC Lease Belgium NV, Volvo Truck Finance Belgium NV, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 3. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Waren, bei deren Gestellung eine summarische Anmeldung abgegeben und ein externes gemeinschaftliches Versandpapier ausgefertigt wurde, wurden nicht vorschriftsmäßig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wenn für sie in den bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen eine unrichtige Bezeichnung angegeben wurde.

    2.

    Die Zollschuld für Waren, die unter einer unrichtigen Bezeichnung gestellt und angemeldet wurden, entsteht gemäß Artikel 202 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

    3.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die Person, die die summarische Anmeldung oder die Zollanmeldung eingereicht hat, wegen der Angabe einer unrichtigen Bezeichnung den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die betreffende Person durch die Angabe einer unrichtigen Bezeichnung an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Waren beteiligt war, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war.


    (1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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