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Document C2005/106/04

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C-300/02: Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EAGFL — Ackerkulturen — Verordnung [EWG] Nr. 729/70 — Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c — Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben — Frist von 24 Monaten — Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte)

ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 24. Februar 2005

in der Rechtssache C-300/02: Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung [EWG] Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c - Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben - Frist von 24 Monaten - Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte)

(2005/C 106/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-300/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG, eingereicht am 21. August 2002, Hellenische Republik (Bevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande als Bevollmächtigte im Beistand von N. Korogiannakis, dikigoros), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 24. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2002/524/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird insoweit für nichtig erklärt, als sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung Ausgaben ausschließt, die von der Hellenischen Republik im Sektor Ackerkulturen vor dem 20. August 1999 getätigt worden sind, soweit diese Ausgaben von der Berichtigung wegen der Diskrepanzen zwischen den gemeldeten Ausgaben und den mitgeteilten beihilfefähigen Flächen erfasst sind.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


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