Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/093/57

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 31. Januar 2005 in der Rechtssache T-447/04 R: Capgemini Nederland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes — Fumus boni juris — Dringlichkeit)

    ABl. C 93 vom 16.4.2005, p. 28–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/28


    BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 31. Januar 2005

    in der Rechtssache T-447/04 R: Capgemini Nederland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - Fumus boni juris - Dringlichkeit)

    (2005/C 93/57)

    Verfahrenssprache: Englisch

    In der Rechtssache T-447/04 R, Capgemini Nederland BV mit Sitz in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Meulenbelt und H. Speyart, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Parpala, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, mit der das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JAI-C3-2003-01 zur Entwicklung und Installation des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und zur möglichen Entwicklung und Installation eines Visa-Informationssystems (VIS) im Bereich Justiz und Inneres eingereichte Angebot abgelehnt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde, sowie der Entscheidung der Kommission, einen Vertrag über die Systeme SIS II und VIS mit einem anderen Bieter zu schließen, hat der Präsident des Gerichts am 31. Januar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    Top