Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/093/33

    Rechtssache C-85/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

    ABl. C 93 vom 16.4.2005, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/18


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

    (Rechtssache C-85/05)

    (2005/C 93/33)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind S. Pardo Quintillán und D. Recchia.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

    der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 22. Dezember 2003 abgelaufen.


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


    Top