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Document C2005/093/30

    Rechtssache C-81/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, vom 28. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial

    ABl. C 93 vom 16.4.2005, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/16


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, vom 28. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial

    (Rechtssache C-81/05)

    (2005/C 93/30)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Bewirken die den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem EG-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben (Artikel 10 EG-Vertrag), und der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht für sich genommen und ohne dass ausdrückliche innerstaatliche Vorschriften erforderlich wären, dass den nationalen Gerichten die Befugnis zukommt, dem Gemeinschaftsrecht widersprechende innerstaatliche Vorschriften jeglicher Art unabhängig von deren Rang in der Normenhierarchie (Verordnungen, Gesetze oder sogar die Verfassung) unangewendet zu lassen?

    2.

    a)

    Wenden die spanischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane, wenn sie über das Recht eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber für zahlungsunfähig erklärt worden ist, entscheiden, vom Fondo de Garantía Salarial die Abfindung zu erhalten, die ihm aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags zusteht, für den das nationale Recht eine Garantie gegen Zahlungsunfähigkeit vorgesehen hat, Gemeinschaftsrecht an, obwohl eine Abfindung wegen Vertragsbeendigung in den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 80/987/EWG (1) nicht ausdrücklich vorgesehen ist?

    b)

    Falls dies bejaht wird: Sind die spanischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane bei der Anwendung der Richtlinie 80/987/EWG und der innerstaatlichen Vorschriften, mit denen diese inhaltlich umgesetzt worden ist, durch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung in dem Umfang, der sich aus der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergibt, gebunden, auch wenn diese Auslegung nicht mit der Auslegung des entsprechenden in der spanischen Verfassung festgelegten Grundrechts übereinstimmt, die sich in der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) findet?

    c)

    Falls dies bejaht wird: Schafft das sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Fälle, in denen das Recht des Arbeitnehmers auf Abfindung wegen Vertragsbeendigung durch ein Urteil festgelegt worden ist, und der Fälle, in denen es sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergibt, die vor einem Gericht mit dessen Genehmigung geschlossen worden ist?

    3.

    a)

    Kann in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat den Arbeitnehmern in seinem innerstaatlichen Recht bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74/EG (2) bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Bezug auf Abfindungen wegen Vertragsbeendigung das Recht auf Schutz durch die Garantieeinrichtung gewährt hat, davon ausgegangen werden, dass dieser Mitgliedstaat ab Inkrafttreten der genannten Richtlinie am 8. Oktober 2002, wenngleich die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist, Gemeinschaftsrecht anwendet, wenn er in Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nach dem 8. Oktober 2002 erklärt worden ist, über die Zahlung dieser Abfindungen wegen Vertragsbeendigung durch die Garantieeinrichtung entscheidet?

    b)

    Falls dies bejaht wird: Sind die spanischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane bei der Anwendung der Richtlinie 80/987/EWG und der innerstaatlichen Vorschriften, mit denen diese inhaltlich umgesetzt worden ist, durch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung in dem Umfang, der sich aus der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergibt, gebunden, auch wenn diese Auslegung nicht mit der Auslegung des entsprechenden in der spanischen Verfassung festgelegten Grundrechts übereinstimmt, die sich in der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Constitucional findet?

    c)

    Falls dies bejaht wird: Schafft das sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Fälle, in denen das Recht des Arbeitnehmers auf Abfindung wegen Vertragsbeendigung durch ein Urteil festgelegt wurde, und der Fälle, in denen es sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergibt, die vor einem Gericht mit dessen Genehmigung geschlossen worden ist?


    (1)  Richtlinie des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23).

    (2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 10).


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