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Document C2005/093/20

    Rechtssache C-50/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 4. Februar 2005 in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula

    ABl. C 93 vom 16.4.2005, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/11


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 4. Februar 2005 in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula

    (Rechtssache C-50/05)

    (2005/C 93/20)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Das Korkein Hallinto-oikeus (Finnland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 4. Februar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2005, in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula um Vorabentscheidung über folgende Frage:

     

    Ist Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), dahin auszulegen, dass es mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist, wenn die Krankenversicherungsbeiträge in einem Fall, in dem der Rentenberechtigte nach Artikel 27 der Verordnung Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nur vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten beanspruchen kann, in der Weise bemessen werden, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenberechtigte wohnt, als Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Beiträge neben den Renten, die er vom Wohnstaat bezieht, auch die Renten, die er aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, berücksichtigt werden, allerdings nur soweit, als die Beiträge nicht über den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnstaat hinausgehen?


    (1)  ABl. 1971, L 149, S. 2.


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