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Document C2005/093/10

Rechtssache C-19/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Dänemark, eingereicht am 20. Januar 2005

ABl. C 93 vom 16.4.2005, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/5


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Dänemark, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache C-19/05)

(2005/C 93/10)

Verfahrensprache: Dänisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 20. Januar 2005 (Fax vom 14. Januar 2005) eine Klage gegen das Königreich Dänemark beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind N. B. Rasmussen und G.Wilms; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 10 EG und den Artikeln 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom (1) des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass es der Kommission nicht den Betrag von 18 687 475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 gezahlt hat;

dem Königreich Dänemark die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im Klageantrag genannte Betrag entspreche dem Zoll, den die dänischen Zollbehörden im Zeitraum 1994 bis 1997 von einem Unternehmen zu erheben unterlassen hätten, dem sie irrtümlich erlaubt hätten, bestimmte Waren zum Nullsatz einzuführen. Diese Zulassung sei gemäß Anhang 1 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für Waren erteilt worden, die entweder dazu, beim Bau von Wasserfahrzeugen eingebaut zu werden, oder zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeugen bestimmt seien. Tatsächlich seien die Waren jedoch zur Herstellung von Containern bestimmt gewesen und daher, wie die dänischen Behörden später selbst eingeräumt hätten, von der genannten Bestimmung nicht erfasst gewesen.

Die dänischen Behörden hätten es rechtswidrig unterlassen, den genannten Betrag der Kommission als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Das hierzu von der Kommission geltend gemachte Vorbringen entspricht demjenigen, das sie in ihrer Klageschrift in der Rechtssache C-392/02 (3) gegen Dänemark geltend gemacht hat.


(1)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  ABl. C 31 vom 8.2.2003, S. 4.


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