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Document C2005/082/50

    Rechtssache C-77/05: Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 17. Februar 2005

    ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/25


    Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 17. Februar 2005

    (Rechtssache C-77/05)

    (2005/C 82/50)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist Elizabeth O'Neill, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Der Kläger beantragt,

    1.

    die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;

    2.

    gemäß Artikel 233 EG festzustellen, dass die Bestimmungen der Grenzagentur-Verordnung nach ihrer Nichtigerklärung und bis zum Erlass neuer Vorschriften in dieser Sache weiter gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Vereinigten Königreichs von der Beteiligung an der Anwendung der Grenzagentur-Verordnung führen;

    3.

    dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente–

    Dem Vereinigten Königreich sei das Recht auf Beteiligung am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Grenzagentur-Verordnung) verweigert worden, obwohl es gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im Folgenden: Schengen-Protokoll) und gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt habe, dass es sich zu beteiligen wünsche. Die Nichtigerklärung der Grenzagentur-Verordnung wird mit der Begründung beantragt, der Ausschluss des Vereinigten Königreichs von ihrem Erlass stelle die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift und/oder eine Verletzung des Vertrages im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG dar.

    Das Vereinigte Königreich trägt im Wesentlichen vor, der Rat habe, als er das Vereinigte Königreich vom Erlass der Grenzagentur-Verordnung ausgeschlossen habe, auf der Grundlage einer irrigen Auslegung des Verhältnisses zwischen Artikel 5 und Artikel 4 des Schengen-Protokolls gehandelt. Insbesondere wird geltend gemacht:

    a)

    Die Auslegung des Rates, wonach das von Artikel 5 des Schengen-Protokolls verliehene Beteiligungsrecht nur für Maßnahmen gelte, die auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauten, an denen sich das Vereinigte Königreich aufgrund eines nach Artikel 4 gefassten Ratsbeschlusses beteilige, stehe im Widerspruch zu Struktur und Wortlaut dieser Artikel, zum Charakter des Verfahrens nach Artikel 5 und zur Erklärung zu Artikel 5, die der Schlussakte des Vertrages von Amsterdam beigefügt worden sei.

    b)

    Die vom Rat gewählte Auslegung des Schengen-Protokolls sei für die praktische Wirksamkeit von Artikel 7 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, wonach dessen Artikel 3 nicht das Schengen-Protokoll berühre, nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine solche Auslegung erforderlich, um die Einheit des Schengen-Besitzstands zu erhalten. Als Mittel zur Erhaltung des Schengen-Besitzstands wäre ihre negative Auswirkung auf das Vereinigte Königreich auch völlig unverhältnismäßig.

    c)

    Angesichts des vom Rat in der Praxis verwendeten weiten und unbestimmten Konzepts von Maßnahmen, die auf dem Schengen-Besitzstand aufbauten, drohe das Verfahren nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls in seiner Auslegung durch den Rat in einer Weise abzulaufen, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Grundsätze der verstärkten Zusammenarbeit verstoße.

    Hilfsweise macht das Vereinigte Königreich geltend, wenn die vom Rat gewählte Auslegung des Verhältnisses zwischen Artikel 5 und Artikel 4 des Schengen-Protokolls zuträfe, so müsste dies notwendigerweise zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Maßnahme führen, die auf dem Schengen-Besitzstand im Sinne des Artikels 5 aufbaue, nämlich als einer Maßnahme, die untrennbar mit dem Besitzstand verbunden sei; die Grenzagentur-Verordnung stelle aber keine solche Maßnahme dar.


    (1)  ABl. L 349, S. 1.


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