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Document C2005/082/42

Rechtssache C-63/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache C-63/05)

(2005/C 82/42)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14) verstoßen hat, das sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 9. September 2003 abgelaufen.


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