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Document C2005/082/15

Rechtssachen C-7/05, C-8/05, C-9/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2004 in Sachen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen die Erben des verstorbenen Dieter Deppe: 1. Ulrich Deppe, 2. Hanne-Rose Deppe, 3. Thomas Deppe, 4. Matthias Deppe, 5. Christine Urban geb. Deppe (C-7/05), gegen Siegfried Hennings (C-8/05) sowie gegen Hartmut Lübbe (C-9/05)

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 2004 in Sachen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen die Erben des verstorbenen Dieter Deppe: 1. Ulrich Deppe, 2. Hanne-Rose Deppe, 3. Thomas Deppe, 4. Matthias Deppe, 5. Christine Urban geb. Deppe (C-7/05), gegen Siegfried Hennings (C-8/05) sowie gegen Hartmut Lübbe (C-9/05)

(Rechtssachen C-7/05, C-8/05, C-9/05)

(2005/C 82/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Bundesgerichtshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. Oktober 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Januar 2005 in Sachen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen die Erben des verstorbenen Dieter Deppe: 1. Ulrich Deppe, 2. Hanne-Rose Deppe, 3. Thomas Deppe, 4. Matthias Deppe, 5. Christine Urban geb. Deppe (C-7/05), gegen Siegfried Hennings (C-8/05) sowie gegen Hartmut Lübbe (C-9/05), um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (1), sie müsse „deutlich niedriger“ als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2.

Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 (2) eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3.

Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4.

Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5.

Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?


(1)  ABl. L 173, S. 14.

(2)  ABl. L 328, S. 6.


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