EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/082/07

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C-203/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 249 EG und 307 EG — Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten)

ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 1. Februar 2005

in der Rechtssache C-203/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten)

(2005/C 82/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-203/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: N. Yerrell und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: H. Dossi und E. Riedl), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský, J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 1. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


Top