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Document C2005/006/91

Rechtssache T-464/04: Klage der Impala gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Dezember 2004

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 46–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/46


Klage der Impala gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Dezember 2004

(Rechtssache T-464/04)

(2005/C 6/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Impala, Brüssel (Belgien), hat am 3. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind S. Crosby und J. Golding, Solicitors.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2004 in der Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie einen oder alle der folgenden Punkte betrifft:

gemeinsame Marktbeherrschung auf dem Markt für Lizenzen für Online-Musik;

Einzelmarktbeherrschung auf dem Markt für den Vertrieb von Online-Musik;

Koordinierung der jeweiligen Musikverlagsgeschäfte der Parteien;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine internationale Vereinigung zur Förderung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder, die unabhängige Musikunternehmen sind. Sie beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission den Zusammenschluss des weltweiten Tonträgergeschäfts der Bertelsmann AG und der Sony Corporation of America genehmigt hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die Kommission mit der Genehmigung des Zusammenschlusses gegen Artikel 253 EG, Artikel 81 Absatz 1 EG, die Verordnung Nr. 4064/89 (1) und ihre Ausführungsbestimmungen verstoßen sowie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe,

indem sie festgestellt habe, dass es vor dem Zusammenschluss auf dem Tonträgermarkt keine gemeinsame marktbeherrschende Stellung gegeben habe;

indem sie festgestellt habe, dass der Zusammenschluss nicht eine vorhandene gemeinsame marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt verstärkt habe;

indem sie festgestellt habe, dass der Zusammenschluss keine gemeinsame marktbeherrschende Stellung auf dem Tonträgermarkt, auf dem Markt für Lizenzen für Online-Musik oder auf dem Markt für den Vertrieb von Online-Musik begründen werde;

indem sie festgestellt habe, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Koordinierung der jeweiligen Musikverlagsgeschäfte der Parteien führen werde.


(1)  ABl. L 395, S. 1.


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