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Document C2005/006/44

Rechtssache C-418/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 29. September 2004

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 29. September 2004

(Rechtssache C-418/04)

(2005/C 6/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. September 2004 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Barry Doherty und Michel van Beek, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass Irland, indem es versäumt hat,

a)

gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (1) seit 1981 alle Gebiete auszuweisen, die für die Arten in Anhang I der Richtlinie 79/409 und für regelmäßig auftretende Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind;

b)

gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 seit 1981 die erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete zu erlassen;

c)

sicherzustellen, dass seit 1981 die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 auf Gebiete angewandt werden, die gemäß der Richtlinie 79/409 als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind;

d)

die Erfordernisse des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 79/409 vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden;

e)

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die gemäß der Richtlinie 79/409 ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2) nachzukommen, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Nutzung aller unter Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 fallenden Gebiete als Erholungsgebiete den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen;

f)

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Artikel 10 der Richtlinie 79/409 nachzukommen;

gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Artikeln dieser Richtlinien verstoßen hat und

2.

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dieser Fall betrifft das Versäumnis Irlands, bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, die in den Richtlinien 79/409 und 92/43 niedergelegt sind. Die Kommission trägt dazu Folgendes vor:

Seit 1981 habe Irland es versäumt, gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) alle Gebiete auszuweisen, die für die Arten in Anhang I der Richtlinie 79/409 und für regelmäßig auftretende Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dabei gehe es um zwei Aspekte. Zum einen sei es unterlassen worden, bestimmte Gebiete überhaupt auszuweisen (Nicht-Ausweisung). Zweitens seien andere Gebiete nicht vollständig ausgewiesen worden (Teil-Ausweisung). Die kombinierte Wirkung von Nicht- und Teil-Ausweisung habe dazu geführt, dass Irland, was die territoriale Ausdehnung angehe, vor den Beitritten vom 1. Mai 2004 das zweitkleinste Netz von besonderen Schutzgebieten aller Mitgliedstaaten aufgewiesen habe.

Irland habe nicht die für besondere Schutzgebiete (SPAs) erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie erlassen. Der Anwendungsbereich der einschlägigen irischen Vorschriften beschränke sich auf Maßnahmen, die man als Vorsorgemaßnahmen bezeichnen könne, d. h. Maßnahmen, die sich mit der Bedrohung der Lebensräume und der Störung wild lebender Vögel durch menschliche Eingriffe befassten. Abgesehen von den Schwächen, die diese Vorsorgemaßnahmen ohnehin hätten, macht die Kommission geltend, dass die von Artikel 4 Absätze 1 und 2 geforderten gesetzlichen Schutzmaßnahmen weiter reichten und dass die Sicherstellung des Überlebens und der Vermehrung von Vogelarten in SPAs mehr erfordere als nur Bemühungen, nachteilige menschliche Eingriffe zu beschränken.

Zwar gebe es irische Vorschriften, die für den Schutz der Lebensräume außerhalb ausgewiesener SPAs von Bedeutung seien, diese seien jedoch nicht so spezifisch, wie es von der Vogelschutzrichtlinie bezüglich Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 verlangt werde. Insbesondere statuierten die irischen Vorschriften keine spezifischen Pflichten bezüglich der Lebensräume der wild lebenden Vogelarten, die in nicht vom gegenwärtig bestehenden SPA-Netz umfassten Gebieten SPA-Schutz genießen sollten.

Es gebe keine spezifischen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, der vorsehe, dass die Mitgliedstaaten sich „bemühen“, außerhalb der ausgewiesenen Gebiete „die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden“. Viele Aktivitäten, die Lebensräume zerstörten, seien keiner wirksamen gesetzlichen Kontrolle unterworfen.

Die Richtlinie 92/43 (im Folgenden: Habitat-Richtlinie) hätte ab dem 10. Juni 1994 umgesetzt sein müssen. Dies bedeute, Irland hätte in oder nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 in nationales Recht umgesetzt haben und auf alle nach Artikel 4 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkannten SPAs anwenden sollen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass Irland Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt oder angewandt habe.

Der Erlass nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 10 der Vogelschutzrichtlinie sei erforderlich, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. Irland habe es versäumt, Artikel 10 umzusetzen, indem es die Verpflichtung, die Forschung zu fördern, nicht in die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aufgenommen habe.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


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