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Document C2005/006/35

    Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-78/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/61/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

    ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/18


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Fünfte Kammer)

    vom 18. November 2004

    in der Rechtssache C-78/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/61/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

    (2005/C 6/35)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-78/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und M. Konstantinidis) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Fünften Kammer sowie der Richter R. Schintgen und P. Kūris (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Nummer 4, Artikel 9 Absätze 3 bis 5 und Anhang IV sowie aus Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummern 1.1 und 6.6 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, indem

    die Definition für „bestehende Anlagen“ nach Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des im BGBl. I Nr. 88/2000 veröffentlichten Bundesgesetzes, das am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, umgesetzt wurde,

    die Anforderungen betreffend Genehmigungsauflagen nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 9 Absätze 3 bis 5 nicht vollständig in das Niederösterreichische Elektrizitätswesengesetz 2001 (NÖ EwG 2001) umgesetzt wurden,

    Anhang IV der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das NÖ EwG 2001 umgesetzt wurde,

    die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 1.1 genannten Feuerungsanlagen nicht in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 umgesetzt wurde,

    die Richtlinie nicht vollständig in das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999 umgesetzt wurde,

    die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen zur Intensivhaltung oder aufzucht nicht in die Rechtsvorschriften der Länder Burgenland, Salzburg und Tirol umgesetzt wurde.

    2.

    Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


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