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Document C2005/006/22

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache C-148/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München [Deutschland]): Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV (Brüsseler Übereinkommen — Artikel 20 und 57 Absatz 2 — Nichteinlassung des Beklagten — Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats — Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr — Konventionskonflikt)

    ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 13–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/13


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Dritte Kammer)

    vom 28. Oktober 2004

    in der Rechtssache C-148/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München [Deutschland]): Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV (1)

    (Brüsseler Übereinkommen - Artikel 20 und 57 Absatz 2 - Nichteinlassung des Beklagten - Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats - Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - Konventionskonflikt)

    (2005/C 6/22)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-148/03 wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Beschluss vom 27. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2003, in dem Verfahren Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur Sache einlässt.


    (1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


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