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Document C2005/006/16

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. November 2004 in der Rechtssache C-444/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon [Griechenland]): Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP) (Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Begriff der Datenbank — Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis — Fußballmeisterschaftsspielpläne — Wettspiele)

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 9. November 2004

in der Rechtssache C-444/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon [Griechenland]): Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP) (1)

(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Begriff der Datenbank - Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele)

(2005/C 6/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-444/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 11. Juli 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 9. Dezember 2002, in dem Verfahren Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP) hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen – am 9. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.

Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen stellt eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9 dar.

Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


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