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Document C2004/314/48

    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache T-49/03, Gunda Schumann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Vorauswahltests — Annullierung einer Multiple-Choice-Frage — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens)

    ABl. C 314 vom 18.12.2004, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/19


    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 21. Oktober 2004

    in der Rechtssache T-49/03, Gunda Schumann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

    (Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Vorauswahltests - Annullierung einer Multiple-Choice-Frage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens)

    (2004/C 314/48)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache T-49/03, Gunda Schumann, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Bock, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/11/01, die Klägerin zu den auf die Vorauswahltests folgenden Prüfungen nicht zuzulassen, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Juli 2002 betrifft.

    2.

    Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie die Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 2002 betrifft.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)   ABl. C 101 vom 26.4.2003.


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