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Document C2004/300/99

    Rechtssache T-409/04: Klage des Benito Latino gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2004

    ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 51–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 300/51


    Klage des Benito Latino gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Oktober 2004

    (Rechtssache T-409/04)

    (2004/C 300/99)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Benito Latino, wohnhaft in Lauzun (Frankreich), hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Juan Ramón Iturriagagoitia.

    Der Kläger beantragt,

    das am 11. November 2003 zugestellte und von ihm am 15. November 2003 in Empfang genommene ärztliche Gutachten vom 6. Mai 2002 aufzuheben;

    die am 15. November 2003 eingegangene Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 aufzuheben, soweit sie die ihm zuerkannte dauernde Teilinvalidität in Höhe von 5 % betrifft und ihm bestimmte Auslagen und Gebühren der Mitglieder des Ärzteausschusses auferlegt werden;

    die Kommission zur Zahlung sämtlicher Auslagen und Gebühren des Ärzteausschusses zu verurteilen;

    der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, der von 1969 bis 1991 im Belaymont-Gebäude in Brüssel gearbeitet hat, beantragte 1994, seine Atemwegserkrankung, die mit der Belastung mit Asbest, der er angeblich ausgesetzt war, zusammenhänge, als Berufskrankheit anzuerkennen. Eine erste Entscheidung der Kommission auf diesen Antrag über die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit und die Festsetzung des Grades seiner Invalidität auf 5 % wurde vom Gericht im Rahmen der vom Kläger anhängig gemachten Rechtssache T-300/97 (1) aufgehoben.

    Im Anschluss an das genannte Urteil befasste die Kommission erneut den Ärzteausschuss und erließ, nachdem dieser am 6. Mai 2002 ein neues ärztliches Gutachten erstattet hatte, die angefochtene Entscheidung.

    Zur Stützung seiner Klage trägt der Kläger zunächst vor, dass das Mehrheitsgutachten des Ärzteausschusses dadurch gegen Artikel 73 des Statuts verstoße, dass es das abweichende Gutachten nicht berücksichtige. Außerdem entspreche dieses Gutachten nicht den durch die Rechtsprechung des Gerichts festgelegten Voraussetzungen und enthalte widersprüchliche und unverständliche Wertungen.

    Der Kläger beruft sich weiter auf einen Verstoß gegen die Artikel 3, 17 und 20 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten, auf Absatz 3 des Anhangs zu dieser Regelung sowie auf die Artikel 381 bis 383 und 387 ff. der offiziellen belgischen Tabelle über die Sätze bei Invalidität. Er macht auch einen Mangel an Objektivität des Ärzteausschusses sowie eine angeblich ablehnende Haltung zweier seiner Mitglieder gegenüber dem Kläger geltend. Seiner Ansicht nach ist ein neuer Ärzteausschuss unter Beachtung der Verteidigungsrechte zu bilden.


    (1)  Mitgeteilt im ABl. 1998, C 41, S. 23.


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