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Document C2004/300/92

    Rechtssache T-389/04: Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

    ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 47–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 300/47


    Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

    (Rechtssache T-389/04)

    (2004/C 300/92)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Die Bundesrepublik Deutschland hat am 23. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind C.-D. Quassowski, Beistand: Rechtsanwältin G. Quardt.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission C(2004)2641 vom 14.07.2004 über Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der MobilCom für insoweit nichtig zu erklären, als die Kommission darin Deutschland auferlegt, sicherzustellen, daß die MobilCom sowie alle ihre Konzerngesellschaften ihre Online-Shops für den Online-Direktvertieb von MobilCom Mobilfunkverträgen für die Dauer von 7 Monaten schließen, und daß für die Dauer der Schließung der Online-Shops auch der Online-Direktvertrieb von MobilCom Mobilfunkverträgen über die Webseite der MobilCom Shops eingestellt wird, und daß die MobilCom und ihre Konzerngesellschaften keine anderen Maßnahmen treffen, mit denen die vorliegenden Bedingungen umgangen werden, und daß der Kunde nicht direkt durch einen automatisierten Link auf den betreffenden Webseiten an einen Vertriebspartner weitergeleitet wird;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, daß Artikel 88 Absatz 2 der Kommission es nicht erlaube, dem betroffenen Mitgliedstaat andere Maßnahmen zur Reduzierung oder Aufhebung wettbewerbsverzerrender Effekte einer staatlichen Beihilfe aufzuerlegen, als deren Rückforderung. Die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gälten auch nicht als Umgestaltung der Beihilfe oder als Bedingungen oder Auflagen, die von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung 659/1999 gedeckt werden könnten. Im Ergebnis habe daher die Kommission ihre Kompetenz überschritten und gegen Artikel 10 EG, welcher die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Organe der EG vorschreibt, verstoßen, zumal Deutschland ausdrücklich erklärt habe, daß es nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bedingungen zuzusagen.

    Die Klägerin weist ferner auf schwerwiegende Ermessensfehler der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hin.


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