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Document C2004/300/03

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 5. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach [Deutschland]): Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. (Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinie 93/104/EG — Anwendungsbereich — Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren — Bedeutung des Begriffes „Straßenverkehr“ — Wöchentliche Höchstarbeitszeit — Grundsatz — Unmittelbare Wirkung — Ausnahme — Voraussetzungen)

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 2–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 5. Oktober 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach [Deutschland]): Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des Begriffes „Straßenverkehr“ - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Grundsatz - Unmittelbare Wirkung - Ausnahme - Voraussetzungen)

(2004/C 300/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

In den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Lörrach (Deutschland) mit Beschlüssen vom 26. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2001, in den Verfahren Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01), Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten Richter P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 5. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

a)

Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen eines Rettungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt.

b)

Der Begriff „Straßenverkehr“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines Rettungsdienstes nicht erfasst wird, auch wenn diese zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten.

2.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt.

3.

Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.

Diese Bestimmung erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. In den Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 auf 48 Stunden festgesetzt ist.


(1)  ABl. C 3 vom 5.1.2002.


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