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Document C2004/299/09

    Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Frankreich im innerfranzösischen Linienflugverkehr

    ABl. C 299 vom 4.12.2004, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 299/16


    Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Frankreich im innerfranzösischen Linienflugverkehr

    (2004/C 299/09)

    1.   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Poitiers-Biard und Lyon-Saint-Exupéry gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

    2.   Für den Linienflugverkehr zwischen Poitiers-Biard und Lyon-Saint-Exupéry gelten folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:

    Mindestanzahl der Frequenzen

    Ganzjährig sind mindestens folgende Flüge durchzuführen:

    montags bis freitags (außer an Feiertagen) zwei Hin- und Rückflüge am Tag, morgens und abends, während 220 Tagen im Jahr,

    sonntags ein Hin- und Rückflug während 44 Wochen im Jahr.

    Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Poitiers und Lyon durchzuführen.

    Fluggerät

    Die Flüge sind mit Flugzeugen mit Druckkabine durchzuführen.

    Flugpläne

    Die Flüge müssen so verkehren, dass Geschäftsreisende die Hin- und Rückreise unter der Woche am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sieben Stunden am Zielort (Lyon oder Poitiers) durchführen können.

    Vermarktung

    Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

    Kontinuität

    Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

    Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.


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