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Document C2004/284/43
Case T-357/04: Action brought on 31 August 2004 by Marguerite Chetcuti against Commission of the European Communities
Rechtssache T-357/04: Klage der Marguerite Chetcuti gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. August 2004
Rechtssache T-357/04: Klage der Marguerite Chetcuti gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. August 2004
ABl. C 284 vom 20.11.2004, p. 21–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/21 |
Klage der Marguerite Chetcuti gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. August 2004
(Rechtssache T-357/04)
(2004/C 284/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Marguerite Chetcuti, wohnhaft in Zejtun (Malta), hat am 31. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Marc-Albert Lucas.
Die Klägerin beantragt,
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die Rechtswidrigkeit von Punkt III der Ausschreibung des Auswahlverfahrens COM/PA/04 vom 6. April 2004 festzustellen; |
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die auf die vorgenannte Bestimmung gestützte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin aufzuheben; |
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die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens, deren Rechtswidrigkeit sich aus der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und der angefochtenen Entscheidung ergibt, aufzuheben, insbesondere:
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Anträge, macht die Klägerin geltend, dass die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gegen die Artikel 4, 27 und 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil sie die Hilfskräfte vom Auswahlverfahren ausschließe. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die Ausschreibung gegen die Artikel 27 und 29 des Statuts verstoße und im Widerspruch zu den dienstlichen Interessen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung stehe, da sie eine bestimmte Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft voraussetze und folglich örtliche Bedienstete wie die Klägerin ausschließe.