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Document C2004/284/05

    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-19/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland]): Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. gegen O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (Wirtschafts- und Währungspolitik — Verordnung [EG] Nr. 1103/97 — Einführung des Euro — Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in die Euro-Einheit — Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge nach Anwendung der Umrechnung — Im Telekommunikationssektor geschlossener Vertrag — Begriff „zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge“ — Festsetzung von Tarifen für Telefongespräche auf Minutenbasis)

    ABl. C 284 vom 20.11.2004, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 284/3


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Große Kammer)

    vom 14. September 2004

    in der Rechtssache C-19/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I [Deutschland]): Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. gegen O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (1)

    (Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung [EG] Nr. 1103/97 - Einführung des Euro - Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in die Euro-Einheit - Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge nach Anwendung der Umrechnung - Im Telekommunikationssektor geschlossener Vertrag - Begriff „zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge“ - Festsetzung von Tarifen für Telefongespräche auf Minutenbasis)

    (2004/C 284/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-19/03 betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 234 EG, vorgelegt vom Landgericht München I (Deutschland) mit Beschluss vom 17. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingetragen am 20. Januar 2003, in dem Verfahren Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. gegen O2 (Germany) GmbH & Co. OHG hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 14. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Ein Tarif wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Minutenpreis ist kein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und muss daher nicht in allen Fällen auf den nächstliegenden Cent gerundet werden. Für diese Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass sich dieser Tarif auf ein bestimmtes Vielfaches der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit bezieht und dass er für den Verbraucher den entscheidenden Faktor des Waren- oder Dienstleistungspreises darstellt.

    2.

    Die Verordnung Nr. 1103/97 ist dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehrt, andere als zu zahlende oder zu verbuchende Beträge auf den nächstliegenden Cent zu runden, sofern die entsprechende Rundungspraxis den in Artikel 3 der Verordnung gewährleisteten Grundsatz der Vertragskontinuität und das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro wahrt, d. h., wenn diese Rundungspraxis die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unberührt lässt und keinen tatsächlichen Einfluss auf die effektiv zu zahlenden Preise hat.


    (1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


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