This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2004/273/56
Case T-261/04: Action brought on 21 June 2004 by Alain Crespinet against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-261/04: Klage des Alain Crespinet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004
Rechtssache T-261/04: Klage des Alain Crespinet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004
ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 28–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
6.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/28 |
Klage des Alain Crespinet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004
(Rechtssache T-261/04)
(2004/C 273/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Alain Crespinet, wohnhaft in Rosières (Belgien), hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung über die Vergabe seiner prioritären Punkte für das Beförderungsjahr 2003 sowie die Entscheidung, seinen Namen nicht in die Liste der in diesem Beförderungsjahr nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache wendet sich der Kläger gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, nachdem er in diesem Beförderungsjahr eine Zahl von prioritären Punkten erhalten habe, die nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe, um für eine Beförderung in Betracht zu kommen.
Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger geltend
— |
eine Verletzung der Artikel 5, 7 und 26 des Statuts, |
— |
eine Verletzung der Artikel 43 und 45 des Statuts und der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln, |
— |
eine Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten, |
— |
eine Verletzung des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn, |
— |
eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. |
Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, dass die Vergabe von einem Punkt pro Anzahl der Jahre in der jeweiligen Besoldungsgruppe, wie in Artikel 12 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vorgesehen, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten honoriere, ohne den tatsächlichen Verdiensten Rechnung zu tragen, die sie während dieser Jahre, für die Beurteilungen erstellt worden seien, bewiesen hätten.