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Document C2004/264/02

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3542 — Sony Pictures/Walt Disney/ODG/MovieCo) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender FallText von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 264 vom 27.10.2004, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 264/2


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.3542 — Sony Pictures/Walt Disney/ODG/MovieCo)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (2004/C 264/02)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 4. Oktober 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Columbia Pictures Corporation („Sony Pictures“, Vereinigtes Köngireich), das zur Sony-Gruppe gehört („Sony“, Japan), The Walt Disney Company Limited („Disney“, USA) und ON Demand Group („ODG“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MovieCo („MovieCo“, Vereinigtes Königreich) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Sony Pictures: Filme und verbundene Tätigkeiten;

    Walt Disney: Filme und verbundene Tätigkeiten, andere Aktivitäten im Bereich der Unterhaltung;

    ODG: Verwaltung von transaktionsbasierten Videoinhalten, einschließlich von Video on Demand- Diensten;

    MovieCo: Betrieb eines Video on Demand-Dienstes im Vereinigten Königreich.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3542 — Sony Pictures/Walt Disney/ODG/MovieCo, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Bruxelles/Brussel.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

    http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


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