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Document C2004/262/63

Rechtssache T-276/04: Klage der Compagnie Maritime Belge N.V./S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juli 2004

ABl. C 262 vom 23.10.2004, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/32


Klage der Compagnie Maritime Belge N.V./S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juli 2004

(Rechtssache T-276/04)

(2004/C 262/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Compagnie Maritime Belge N.V./S.A. mit Sitz in Antwerpen (Belgien) hat am 8. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Denis Waelbroeck.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2004 in den Sachen COMP/D2/32.450 und 32.448, mit denen der Klägerin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 82 EG auferlegt worden ist, für nichtig zu erklären, hilfsweise die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 93/82/EWG vom 23. Dezember 1992 gegen die Klägerin u. a. eine Geldbuße in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 und 82 EG) verhängt. Aufgrund einer Klage der Klägerin gegen diese Entscheidung hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 16. März 2000 (1) diese Entscheidung für nichtig erklärt, soweit mit ihr eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wurde. Aufgrund dieses Urteils erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3 400 000 Euro wegen der gleichen Zuwiderhandlungen verhängt wurde.

Zur Begründung ihrer gegen die letztgenannte Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Kommission ihre zweite Entscheidung außerhalb einer angemessenen Frist erlassen und ihr Recht zum Tätigwerden daher verwirkt habe. Ferner habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie das Verfahren nur in Bezug auf die Frage der Geldbuße wiedereröffnet habe. Die Kommission müsse bei der Verhängung einer Geldbuße die Zuwiderhandlungen im Zeitpunkt ihrer neuen Entscheidung neu beurteilen und könne sich nicht, wie im vorliegenden Fall, auf Würdigungen des Sachverhalts von vor zwölf Jahren berufen. Ferner sei die Geldbuße ungerechtfertigt, da die Zuwiderhandlungen nicht nachgewiesen seien. Als letztes macht die Klägerin geltend, die in Rede stehende Geldbuße sei diskriminierend, unverhältnismäßig, unter Verletzung der üblichen Praxis der Kommission verhängt worden und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Praktisch die gesamte Geldbuße sei gegen sie wegen angeblicher Missbräuche einer beherrschenden Stellung verhängt worden, die von einer Schifffahrtskonferenz begangen worden seien, an der sie weniger als ein Drittel der Rechte halte.


(1)  Verbundene Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P.


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