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Document C2004/262/102

    Rechtssache T-345/04: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. August 2004

    ABl. C 262 vom 23.10.2004, p. 55–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    23.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/55


    Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. August 2004

    (Rechtssache T-345/04)

    (2004/C 262/102)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Die Italienische Republik hat am 20. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Antonio Cingolo.

    Die Klägerin beantragt, folgende Entscheidungen für nichtig zu erklären:

    die Mitteilung Nr. D(2004) 4074 vom 17. Juni 2004 betreffend DOCUP, Ziel 2 – Region Lombardei 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 014) – Bestätigung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags, zugestellt am 17. Juni 2004, mit der die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik – Regionale Maßnahmen in Frankreich, Griechenland und Italien, folgende Entscheidung bekannt gegeben hat: „Die Dienststellen der Kommission verlangen daher die Vervollständigung der betreffenden Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des betreffenden Auszahlungsantrags durch folgende Informationen für jede Maßnahme, die Beihilferegelungen vorsieht:

    den Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse;

    den Betrag der gezahlten Vorschüsse, für den sich aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ergibt, dass er durch die Strukturfonds zuschussfähig ist.

    Fehlen diese Informationen, so können die Dienststellen der Kommission die beantragten Auszahlungen für die Maßnahmen in Bezug auf die Beihilferegelungen des DOCUP Lombardei 2000-2006, Ziel 2, nicht vornehmen.“ sowie alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen;

    die Mitteilung Nr. JE/OA D(2004) 5446 vom 14. Juli 2004 betreffend DOCUP, Ziel 2 – Region Friaul-Julisch Venezien 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 013) – Bestätigung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags, zugestellt am 15. Juli 2004, mit der die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik – Regionale Maßnahmen in Frankreich, Griechenland und Italien, folgende Entscheidung bekannt gegeben hat: „Die Dienststellen der Kommission verlangen daher die Vervollständigung der betreffenden Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des betreffenden Auszahlungsantrags durch folgende Informationen für jede Maßnahme, die Beihilferegelungen vorsieht:

    den Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse;

    den Betrag der gezahlten Vorschüsse, für den sich aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ergibt, dass er durch die Strukturfonds zuschussfähig ist.

    Fehlen diese Informationen, so können die Dienststellen der Kommission die beantragten Auszahlungen für die Maßnahmen in Bezug auf die Beihilferegelungen des DOCUP Friaul-Julisch Venezien 2000-2006, Ziel 2, nicht vornehmen.“ sowie alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen;

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen die Mitteilungen Nr: D(2004) 4074 der Kommission vom 17. Juni 2004 (DOCUP Region Lombardei) und Nr: JE/OA D(2004) 5446 vom 14. Juli 2004 (DOCUP Friaul-Julisch Venezien), die in beiden Fällen die Durchführung der Zahlung von Vorschüssen auf dem Gebiet der Beihilferegelungen von der Erfüllung von in den geltenden Rechtsvorschriften nicht Verlangtem abhängig machten, und das, um unrechtmäßig die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zur Verwendung durch die jeweiligen Strukturfonds zu beschränken.

    Zur Begründung der Klage trägt die Italienische Republik vor:

    Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder Rechtsgrundlage, absoluten Begründungsmangels und fehlender Beachtung des Verfahrens für den Erlass der Maßnahme. Die angefochtenen Maßnahmen enthielten keinen Hinweis auf die ihren Erlass zulassende Rechtsvorschrift.

    Die Klägerin macht neben dem Verstoß gegen die Begründungspflicht auch noch geltend, dass die angefochtenen Mitteilungen nicht gemäß dem in der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen korrekten Verfahren angenommen worden seien:

    Verstoß gegen Artikel 32 der Grundverordnung (Nr. 1260/99 des Rates) und die Verordnung Nr. 448/2004 der Kommission, die die Zahlung der Vorschüsse nur von dem Nachweis abhängig machten, dass der Staat als Endbegünstigter die entsprechenden Beträge an die Personen, für die die Finanzierung letztlich bestimmt sei, gezahlt habe;

    Verstoß gegen die in der Grundverordnung festgelegten Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Die für den Sachverhalt relevante Regelung widerspreche dem Ansatz der Kommission, nach dem die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben so auszulegen seien, dass sie die Zuschussfähigkeit einer Ausgabe vom Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Finanzierungen zur Verwirklichung von Projekten abhängig machten, die dem Zweck entsprächen, für den die Beihilfe gewährt worden sei.

    Verstoß gegen die Vorschriften, die die Finanzkontrolle regelten (Artikel 38 der Grundverordnung und Durchführungsvorschriften) und nicht die von der Kommission angeordneten Auflagen vorsähen;

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission Nachweise verlange, die über das hinausgingen, was vorgesehen und erforderlich sei;

    Verletzung der Verordnung Nr. 448/2004 unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie der Widersprüchlichkeit der angefochtenen Mitteilung;

    Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission wegen Nichtbeachtung der darin enthaltenen Buchführungsvorschriften;

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensvereinfachung.


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