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Document C2004/251/24

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartell — Markt für Graphitelektroden — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Berechnung der Geldbußen — Kumulierung von Sanktionen — Leit- linien für die Berechnung von Geldbußen — Anwendbarkeit — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände — Mildernde Umstände — Zahlungsfähigkeit — Kooperation im Verwaltungsverfahren — Zahlungsmodalitäten)

ABl. C 251 vom 9.10.2004, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

9.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/13


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 29. April 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leit- linien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zahlungsfähigkeit - Kooperation im Verwaltungsverfahren - Zahlungsmodalitäten)

(2004/C 251/24)

Verfahrenssprachen: Deutsch und Französisch

In den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Van Gerven, T. Franchoo und M. De Grave, dann Rechtsanwälte Van Gerven und Franchoo, Zustellungsanschrift in Luxemburg, SGL Carbon AG mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und C. Canenbley, Nippon Carbon Co. Ltd mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Gilliams, Showa Denko KK mit Sitz in Tokio, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dolmans und P. Werdmuller sowie Solicitor J. Temple-Lang, GrafTech International Ltd, vormals UCAR International Inc., mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und Barrister B. Hartnett, Zustellungsanschrift in Luxemburg, SEC Corp. mit Sitz in Amagasaki, Hyogo (Japan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Platteau, The Carbide/Graphite Group, Inc., mit Sitz in Pittsburgh (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Seimetz und J. Brücher, dann Rechtsanwalt P. Grund, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Mölls und P. Hellström sowie, in der Rechtssache T-246/01, W. Wils, im Beistand, in der Rechtssache T-239/01, von Rechtsanwalt H.-J. Freund und, in den Rechtssachen T-244/01, T-246/01, T-251/01 und T-252/01, der Barristers J. Flynn und C. Kilroy, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen vollständiger oder teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen – Sache COMP/E-1/36.490 – Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1), hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

In der Rechtssache T-236/01, Tokai Carbon/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 12 276 000 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.

2.

In der Rechtssache T-239/01, SGL Carbon/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 69 114 000 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt die Klägerin sieben Achtel ihrer eigenen Kosten und sieben Achtel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Achtel ihrer eigenen Kosten und ein Achtel der Kosten der Klägerin.

3.

In der Rechtssache T-244/01, Nippon Carbon/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6 274 400 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.

4.

In der Rechtssache T-245/01, Showa Denko/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 10 440 000 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin.

5.

In der Rechtssache T-246/01, GrafTech International, vormals UCAR International/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 42 050 000 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt die Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.

6.

In der Rechtssache T-251/01, SEC Corporation/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6 138 000 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.

7.

In der Rechtssache T-252/01, The Carbide/Graphite Group/Kommission,

wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6 480 000 Euro festgesetzt;

wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin.


(1)   ABl. C 17 vom 19.1.2002.


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