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Document C2004/217/03

    Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-110/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter — Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden — Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rechtswidrigkeit — Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG)

    ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/2


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Plenum)

    vom 29. Juni 2004

    in der Rechtssache C-110/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (1)

    (Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter - Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden - Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rechtswidrigkeit - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG)

    (2004/C 217/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

    In der Rechtssache C-110/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Santaolalla Gadea, D. Triantafyllou und V. Di Bucci) gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J. Carbery und F. Florindo Gijón), unterstützt durch Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und I. Palma) und Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/114/EG des Rates vom 21. Januar 2002 zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern, die Nutznießer der Maßnahmen von 1994 und 1998 waren, eine Beihilfe zu gewähren (ABl. L 43, S. 18), hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. La Pergola und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 29. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Entscheidung 2002/114/EG des Rates vom 21. Januar 2002 zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern, die Nutznießer der Maßnahmen von 1994 und 1998 waren, eine Beihilfe zu gewähren, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.

    Die Portugiesische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 131 vom 1.6.2002.


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