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Document C2004/201/03

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-49/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts [Deutschland]): Heidelberger Bauchemie GmbH (Marken — Rechtsangleichung — Richtlinie 89/104/EWG — Markenformen — Farbzusammenstellungen — Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke)

ABl. C 201 vom 7.8.2004, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 24. Juni 2004

in der Rechtssache C-49/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts [Deutschland]): Heidelberger Bauchemie GmbH (1)

(Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenformen - Farbzusammenstellungen - Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke)

(2004/C 201/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

In der Rechtssache C-49/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundespatentgericht in der bei diesem anhängigen Beschwerdesache Heidelberger Bauchemie GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern

feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und

die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u. a. in Artikel 3 derselben Richtline vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.


(1)   ABl. C 131 vom 1.6.2002.


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