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Document C2004/190/16

    Rechtssache C-226/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) – Sezione I bis – vom 22. April 2004 in der Rechtssache „La Cascina“ Coop.a r.l. und Zilch s.r.l. gegen Ministero della Difesa, Ministero dell'Economia e delle Finanze sowie Pedus Service P. Dussmann S.r.l. u. a.

    ABl. C 190 vom 24.7.2004, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    24.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/9


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) – Sezione I bis – vom 22. April 2004 in der Rechtssache „La Cascina“ Coop.a r.l. und Zilch s.r.l. gegen Ministero della Difesa, Ministero dell'Economia e delle Finanze sowie Pedus Service P. Dussmann S.r.l. u. a.

    (Rechtssache C-226/04)

    (2004/C 190/16)

    Das Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) – Sezione I bis – ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Juni 2004, in der Rechtssache „La Cascina“ Coop.a r.l. und Zilch s.r.l. gegen Ministero della Difesa, Ministero dell'Economia e delle Finanze sowie Pedus Service P. Dussmann S.r.l. u. a. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Ist die Richtlinie 92/50/EWG (1) vom 18. Juni 1992, beschränkt auf die erwähnten Vorschriften, dahin auszulegen, dass, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber die Formulierungen: „die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfüllt haben“ oder „die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Auftraggebers nicht erfüllt haben“ verwendet, diese sich einzig und allein darauf beziehen sollen, dass der Betreffende – bei Ablauf der Frist für die Stellung der Anträge auf Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung (oder jedenfalls vor Zuschlagserteilung) – diese Verpflichtungen durch vollständige und rechtzeitige Zahlung erfüllt hat?

    2.

    Ist demzufolge die italienische Umsetzungsvorschrift (Artikel 12 Buchstaben d und e des Decreto legislativo Nr. 157 vom 17. März 1995) – wonach anders als nach der genannten Gemeinschaftsvorschrift von einer Ausschreibung ausgeschlossen werden kann, wer „seinen nach dem italienischen Recht oder dem Recht seines Niederlassungsstaats bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialbeiträgen für die Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist“ – oder „seinen nach dem italienischen Recht oder dem Recht seines Niederlassungsstaats bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist“ – zwingend dahin auszulegen, dass sie ausschließlich auf die – im vorstehend genannten Zeitpunkt (Ablauf der Frist für die Stellung der Anträge auf Teilnahme oder unmittelbar vor der Zuschlagserteilung liegender Zeitpunkt, auch wenn der Zuschlag vorläufig ist) festzustellende – Nichterfüllung der sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Verbindlichkeiten abstellt, wobei jede spätere „Bereinigung“ der Situation des Verpflichteten irrelevant ist?

    3.

    Oder ist stattdessen (sofern die nationale Vorschrift im Licht der vorstehenden Ausführungen in Punkt 2 als mit dem Grundgedanken und der Funktion der Gemeinschaftsvorschrift unvereinbar anzusehen ist) davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber im Licht der Verpflichtungen, die bei der Umsetzung der mit der fraglichen Richtlinie vervollständigten Gemeinschaftsregelung für ihn bestehen, vorsehen kann, dass zu Ausschreibungen auch zugelassen werden kann, wer bei Ablauf der Frist für die Teilnahme an der Ausschreibung seinen Verpflichtungen zwar nicht „nachgekommen“ war, seine Situation jedoch vor der Zuschlagserteilung bereinigen (und dafür bestimmte Handlungen vornehmen konnte?

    4.

    Wenn die in Punkt 3 genannte Auslegung möglich ist – und damit Vorschriften eingeführt werden können, die gegenüber der vom Gemeinschaftsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten engeren Bedeutung des Begriffes „Erfüllung“ flexibler sind –, verstößt dann diese gesetzliche Regelung gegen fundamentale gemeinschaftliche Grundsätze wie den der Gleichbehandlung aller Unionsbürger oder – beschränkt auf den Bereich der öffentlichen Ausschreibungen – den der gleichen Bedingungen für alle, die ihre Zulassung zu einer solchen Ausschreibung beantragt haben?


    (1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.


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