Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/168/07

    Rechtssache C-198/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 4. Mai 2004

    ABl. C 168 vom 26.6.2004, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    26.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 168/4


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 4. Mai 2004

    (Rechtssache C-198/04)

    (2004/C 168/07)

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Mai 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind M. Patakia und H. Stovlbæk, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 89/48/EWG (1) und 92/51/EWG (2) und aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie diese Richtlinien in Bezug auf den Beruf des Fremdenführers unvollständig umgesetzt hat;

    2.

    der Französischen Republik die Kosten der Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die für den Beruf des Fremdenführers geltenden französischen Rechtsvorschriften sähen kein Verfahren der Anerkennung von Diplomen nach den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG vor.


    (1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16).

    (2)  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25).


    Top