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Document C2004/155/03
Prior notification of a concentration (Case No. COMP/M.3480 - 3i / KEOLIS) — Candidate case for simplified procedureText with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3480 — 3i / KEOLIS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender FallText von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3480 — 3i / KEOLIS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender FallText von Bedeutung für den EWR
ABl. C 155 vom 12.6.2004, p. 27–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache Nr. COMP/M.3480 — 3i / KEOLIS)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 155/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 01/06/2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen 3i Group plc („3i“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Kauf von Anteilsrechten die Kontrolle über die Gesamtheit des bisher von SNCF Participations kontrollierten Unternehmens Keolis („Keolis“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3480 — 3i / KEOLIS, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32; die Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 wurde durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ersetzt.