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Document C2004/149/04

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3482 — Electra / Englefield / GSL) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 149 vom 4.6.2004, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    4.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 149/4


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache Nr. COMP/M.3482 — Electra / Englefield / GSL)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (2004/C 149/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 27.05.2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Electra European Fund (GP) Limited („Electra“, Vereinigtes Königreich), das der Gruppe Electra Partners Europe Holding Limited (Vereinigtes Königreich) angehört, und Englefield Capital L.L.P („Englefield“, Vereinigtes Königreich), das der Gruppe Englefield Funds (Vereinigtes Königreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Global Solutions Limited („GSL“, Vereinigtes Königreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Electra: Private Equity and Investment Fond Management

    Englefield: Private Equity und Investment Fond Management

    GSL: Facilities Management (Anlagenwartung) und Outsourcing Dienstleistungen

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3482 — Electra / Englefield / GSL, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Bruxelles/Brussel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

    (2)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32; die Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 wurde durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ersetzt.


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