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Document C2004/118/107

    Rechtssache T-126/04: Klage des Willem Goris gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. März 2004

    ABl. C 118 vom 30.4.2004, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/50


    Klage des Willem Goris gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. März 2004

    (Rechtssache T-126/04)

    (2004/C 118/107)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Willem Goris, wohnhaft in Strassen (Luxemburg), hat am 24. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Mai 2003 aufzuheben, soweit sie

    den Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung nicht in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 3, einstuft;

    seine berufliche Laufbahn in der Besoldungsgruppe nicht wiederherstellt, indem sie das Datum seiner Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 vorverlegt und ihm gegebenenfalls eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 gewährt;

    den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neueinstufungsentscheidung hinsichtlich ihrer finanziellen Wirkungen auf den 5. Oktober 1995 beschränkt;

    soweit erforderlich die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Dezember 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde (R/487/03) aufzuheben;

    die Beklagte zur Zahlung einer vorläufig mit 125 000 Euro bezifferten Entschädigung für den Fall zu verurteilen, dass es ihr aus unerfindlichen Gründen nicht möglich sein sollte, die berufliche Laufbahn des Klägers in der Besoldungsgruppe wiederherzustellen;

    der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger, der bei seiner Einstellung im September 1994 in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden sei, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nach der Überprüfung in Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 2, und nicht in Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 3, einzustufen, seine berufliche Laufbahn nicht wiederherzustellen und die Wirkungen der Entscheidung über seine Neueinstufung auf den 5. Oktober 1995 zu beschränken.

    Die Klagegründe und Argumente sind identisch mit denen in der Rechtssache T-125/04, Rousseaux/Kommission.


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