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Document C2004/094/43

    Rechtssache C-65/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 13. Februar 2004

    ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    17.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/20


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 13. Februar 2004

    (Rechtssache C-65/04)

    (2004/C 94/43)

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Februar 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist L. Ström, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (1) verstoßen hat, dass es die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, nicht vorher von dem bestehenden örtlichen Notstandsplan unterrichtet hat;

    dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie sehe in Bezug auf die vorherige Unterrichtung der Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, vor, dass die relevanten Informationen dieser Bevölkerungsgruppe unaufgefordert zu übermitteln seien.

    Die Umstände, die Anlass zu den Erkundigungen der Kommission gegeben hätten (Reparaturmaßnahmen an dem Nuklear-U-Boot „Tireless“), hätten deutlich gemacht, dass keine vorherige Unterrichtung der Bevölkerung Gibraltars, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte, stattgefunden habe. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie seien nicht schon dadurch erfüllt, dass das Gibraltar Public Safety Scheme (GIBPUBSAFE, Plan für die öffentliche Sicherheit Gibraltars) in der öffentlichen Bibliothek für jedermann zugänglich gewesen sei, da nach dieser Vorschrift die aktive Übermittlung der entsprechenden Informationen erforderlich sei.


    (1)  ABl. 1989 L 357, S. 31.


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