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Document C2004/094/38

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden vom 30. Januar 2004 in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën Rechtssache C-41/04

ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden vom 30. Januar 2004 in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën

Rechtssache C-41/04

(2004/C 94/38)

Der Hoge Raad der Nederlanden ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Januar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Februar 2004, in der Rechtssache der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen B. V., OV Bank N.V. u. a. gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

a)

Sind die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 in Verbindung mit 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Überlassung von Software wie in der vorliegenden Rechtssache und unter den dafür geltenden Bedingungen — wobei für die vom Lieferanten entwickelte und in den Verkehr gebrachte [Or. 15] Standardsoftware, gespeichert auf einem Träger, einerseits, und deren nachfolgende Anpassung an die Bedürfnisse des Käufers andererseits, getrennte Entgelte vereinbart werden — als Erbringung einer einheitlichen Leistung betrachtet werden kann?

b)

Falls diese Frage bejaht wird: Sind diese Bestimmungen dann so auszulegen, dass diese Leistung als eine einheitliche Dienstleistung zu betrachten ist (in der die Lieferung des Gegenstands, des Trägers, aufgeht)?

c)

Wenn die letzte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 9 der Sechsten Richtlinie (Fassung bis 6. Mai 2002) so auszulegen, dass diese Dienstleistung an dem in Artikel 9 Absatz 1 erwähnten Ort erbracht wird?

d)

Falls die vorhergehende Frage verneint wird, welcher Buchstabe von Artikel 9 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ist dann anwendbar?

2.

a)

Falls die Frage 1.a) verneint wird, sind dann die in dieser Frage genannten Bestimmungen so auszulegen, dass die Überlassung der nicht angepassten Software auf dem Träger als Lieferung eines Gegenstands zu betrachten ist, für den der vereinbarte gesonderte Preis die Gegenleistung im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie darstellt?

b)

Falls diese Frage verneint wird, ist dann Artikel 9 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Dienstleistung an dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ort oder an den in Absatz 2 genannten Orten erbracht wird?

c)

Gilt für die Dienstleistung der Anpassung der Software das Gleiche wie für die Überlassung der Standardsoftware?


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