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Document C2004/094/149

Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004

ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 57–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/57


Klage der Budějovický Budvar národní podnik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 10. Februar 2004

(Rechtssache T-58/04)

(2004/C 94/149)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Budějovický Budvar národní podnik mit Sitz in České Budějovice (Tschechische Republik) hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Fabienne Fajgenbaum.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: Anheuser-Busch Incorporated.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 3. Dezember 2003 aufzuheben;

die von Anheuser-Busch am 1. April 1996 eingereichte Anmeldung der Marke BUDWEISER für die Klassen 9 und 14 zurückzuweisen;

Anheuser-Busch die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Anheuser-Busch Incorporated.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „BUDWEISER“ — Anmeldung Nr. 739177 für Waren der Klassen 9 (wissenschaftliche Geräte usw.) und 14 (Juwelierwaren usw.).

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Die Klägerin.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Ursprungsbezeichnungen „Budweiser Bier“, „Budweiser Bier-Budvar“, „Budweiser Budvar“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Die Klägerin sei Inhaberin der genannten Ursprungsbezeichnungen in Frankreich. Nach französischem Recht könne sie diese der Markenanmeldung entgegenhalten, ohne beweisen zu müssen, dass die fraglichen Ursprungsbezeichnungen im französischen Hoheitsgebiet bekannt seien, und ohne dass geprüft zu werden brauche, ob durch die Verwendung der angegriffenen Marke die Bekanntheit der Ursprungsbezeichnungen ausgenutzt oder geschwächt würde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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