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Document C2004/094/139

Klage der Qualcomm Wireless Business Solutions Europe B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Februar 2004

ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/51


Klage der Qualcomm Wireless Business Solutions Europe B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Februar 2004

(Rechtssache T-48/04)

(2004/C 94/139)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Qualcomm Wireless Business Solutions Europe B.V., Waalre, Niederlande, hat am 10. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Dr. G. Berrisch und D. Hull, Solicitor.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin liefert europaweit ein satellitengestütztes Flottenmanagementsystem für Lastkraftwagen mit der Bezeichnung EutelTRACS. Sie begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 (1). Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Übernahme der gemeinsamen Kontrolle an einem gemeinsamen Unternehmen, der Toll Collect GmbH, durch die Firmen DaimlerChrysler Services und Deutsche Telekom AG für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen vereinbar erklärt.

Die Klägerin trägt vor, die Firma Toll Collect sei gegründet worden, nachdem ein aus den Firmen DaimlerChrysler Services, Deutsche Telekom AG und Compagnie Financière et Industrielle des Autoroutes S.A. bestehendes Konsortium von der deutschen Regierung den Zuschlag für einen Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Systems für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung deutscher Autobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge erhalten habe. In der angefochtenen Entscheidung sei es nicht um die Gebührenerhebungstätigkeit der Firma Toll Collect, sondern um die Frage gegangen, ob die Partner über die Firma Toll Collect Telematikdienstleistungen anbieten könnten. Die Kommission habe festgestellt, dass die Partner eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Verkehrstelematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen erlangen würden, sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemachten Zusagen ausreichend sein würden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Kommission habe, als sie festgestellt habe, dass die Zusagen ausreichend sein würden, um zu verhindern, dass die Onboardunit der Firma Toll Collect zur beherrschenden Plattform für das Angebot von Telematikleistungen werde, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und sich in Widerspruch zu ihrer eigenen wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gesetzt. Durch die Zusagen werde den wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die die Kommission festgestellt habe, nicht abgeholfen, dass nämlich die Onboardunit der Firma Toll Collect, die alle wesentlichen Telematikleistungen biete, kostenlos zur Verfügung gestellt werde und dass Betreiber von Lastkraftwagen für alternative Systeme nicht zahlen würden, wenn sie Telematikleistungen über die Onboardunit der Firma Toll Collect erhalten könnten. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung nicht auf eine ausreichende Begründung gestützt.


(1)  2003/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 – DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1409) (ABl. L 300, S. 62).


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