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Document C2004/094/121

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    17.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/42


    BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 21. Januar 2004

    in der Rechtssache T-245/03 R, Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)

    (2004/C 94/121)

    Verfahrenssprache: Französisch

    In der Rechtssache T-245/03 R, Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA) mit Sitz in Paris (Frankreich), Fédération nationale bovine (FNB) mit Sitz in Paris, Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL) mit Sitz in Paris, Jeunes agriculteurs (JA) mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Néouze und V. Ledoux, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und A. Bouquet) wegen vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die Beitreibung von Geldbußen zu vermeiden, die mit der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 – Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12) verhängt worden sind, hat der Präsident des Gerichts am 21. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Obliegenheit der Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Viandes bovines françaises) gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

    a)

    Die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles zahlt binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 1,5 Millionen Euro an die Kommission und stellt zu deren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe von 1,7 Millionen Euro, oder sie stellt eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission in Höhe von 3,2 Millionen Euro;

    b)

    die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles zahlt binnen fünf Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses den Restbetrag der noch geschuldeten Geldbuße zuzüglich Zinsen an die Kommission oder stellt eine Bankbürgschaft in Höhe dieses Betrages.

    2.

    Die Obliegenheit der Fédération nationale bovine, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600 gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

    a)

    Die Fédération nationale bovine zahlt binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 200 000 Euro an die Kommission und stellt zu deren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe von 670 000 Euro, oder sie stellt eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission in Höhe von 870 000 Euro;

    b)

    die Fédération nationale bovine zahlt binnen fünf Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses den Restbetrag der noch geschuldeten Geldbuße zuzüglich Zinsen an die Kommission oder stellt eine Bankbürgschaft in Höhe dieses Betrages.

    3.

    Die Obliegenheit der Jeunes agriculteurs, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600 gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

    a)

    Die Jeunes agriculteurs zahlen binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 15 000 Euro an die Kommission oder stellen zu deren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe dieses Betrages;

    b)

    die Jeunes agriculteurs zahlen binnen fünf Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses den Restbetrag der noch geschuldeten Geldbuße zuzüglich Zinsen an die Kommission oder stellen eine Bankbürgschaft in Höhe dieses Betrages.

    4.

    Die in den Nummern 2 und 3 des Tenors dieses Beschlusses gewährte Aussetzung verliert ihre Wirkung, wenn die Kläger der Kommission nicht binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von internationalem Ruf geprüften und bestätigten Jahresabschlüsse der Fédération nationale bovine und der Jeunes agriculteurs für die Wirtschaftsjahre 2001 und 2002 übermitteln.

    5.

    Bis zur Stellung der Bankbürgschaften einschließlich Zinsen teilen die Kläger der Kommission mit:

    a)

    monatlich die wesentlichen Parameter über die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage, die von der Kommission nach Zustellung dieses Beschlusses zu bestimmen sind;

    b)

    jede Entscheidung, die geeignet ist, ihre wirtschaftliche Lage substanziell zu beeinträchtigen, oder darauf abzielt, ihre Rechtsstellung zu ändern, und zwar, bevor sie getroffen wird.

    6.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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