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Document C2004/094/08

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-496/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

17.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 11. März 2004

in der Rechtssache C-496/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Regelung für Labors für biomedizinische Analysen - Voraussetzungen für die Erteilung der behördlichen Betriebsgenehmigungen - Betriebliche - Niederlassung im französischen Hoheitsgebiet)

(2004/C 94/08)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-496/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: C. Bergeot-Nunes) wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie

in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung auf französischem Hoheitsgebiet haben,

jegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,

hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: R. Grass — am 11. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Labors für biomedizinische Analysen die erforderliche Betriebsgenehmigung nur erteilt, wenn sie ihre betriebliche Niederlassung auf französischem Hoheitsgebiet haben,

und jegliche Erstattung der Kosten für biomedizinische Analysen ausschließt, die von einem Labor für biomedizinische Analysen durchgeführt wurden, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2002.


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