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Document C2004/094/05

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Februar 2004 in der Rechtssache C-329/01 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] [Vereinigtes Königreich]): The Queen gegen Intervention Board for Agricultural Produce

    ABl. C 94 vom 17.4.2004, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    17.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/3


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Sechste Kammer)

    vom 19. Februar 2004

    in der Rechtssache C-329/01 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] [Vereinigtes Königreich]): The Queen gegen Intervention Board for Agricultural Produce (1)

    (Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 - Beweis für die Ausfuhr - Verordnung [EWG] Nr. 3719/88 - Berichtigung einer Ausfuhrlizenz - Offensichtliche Unrichtigkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

    (2004/C 94/05)

    Verfahrenssprache: Englisch

    In der Rechtssache C-329/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit The Queen, auf Antrag der British Sugar plc, gegen Intervention Board for Agricultural Produce vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 (ABl. L 24, S. 3) sowie über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 (ABl. L 119, S. 4) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 vorgesehene Nachweis ist für eine tatsächlich ausgeführte C-Zuckermenge nicht erbracht, wenn diese Menge die in der Ausfuhrlizenz angegebene Gesamtmenge übersteigt oder wenn die Ausfuhr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz erfolgt. Die Tatsache, dass der betreffende C-Zucker das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat, ist insoweit nicht entscheidend. Das Gleiche gilt, wenn die Zollbehörden eine Teillizenz für eine beantragte Menge, die aber nicht die wirklichen Absichten des Herstellers widerspiegelt, entsprechend einer Zollanmeldung, die auf einem berichtigten Formular vorgenommen wurde und mit der tatsächlich ausgeführten Gesamtmenge übereinstimmt, bestätigt haben.

    2.

    Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 ist dahin auszulegen, dass er der zuständigen Stelle nicht gestattet, eine Berichtigung der auf der Ausfuhrlizenz oder teillizenz angegebenen Tonnage vorzunehmen, wenn diese Dokumente nicht selbst unrichtige Angaben enthalten.

    3.

    Die Prüfung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1199/95 hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

    4.

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht es weder im Ermessen des nationalen Gerichts noch der zuständigen Stelle, die Höhe des nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 158/96 zu erhebenden Betrages nach unten abzuändern.

    5.

    Artikel 3 der geänderten Verordnung Nr. 2670/81 ist dahin auszulegen, dass er Anwendung findet, wenn der C-Zucker nach Ablauf der entsprechenden Ausfuhrlizenz ausgeführt wird.


    (1)  ABl. C 303 vom 27.10.2001.


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