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Document C/2025/01273

Bekanntmachung Allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/423/25 — DA – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die dänische Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — DE – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die deutsche Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — EN – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die englische Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — ET – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die estnische Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — HR – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die kroatische Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — NL – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die niederländische Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — RO – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die rumänische Sprache (AD 7) — EPSO/AD/423/25 — SL – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die slowenische Sprache (AD 7)

ABl. C, C/2025/1273, 4.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1273/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1273/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1273

4.3.2025

BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

EPSO/AD/423/25 — DA – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die dänische Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — DE – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die deutsche Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — EN – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die englische Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — ET – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die estnische Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — HR – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die kroatische Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — NL – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die niederländische Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — RO – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die rumänische Sprache (AD 7)

EPSO/AD/423/25 — SL – Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüfer (m/w/d) für die slowenische Sprache (AD 7)

(C/2025/1273)

Bewerbungsschluss: 10. April 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit

INHALT

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2

2.

WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH? 2

3.

KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE? 3

3.1.

Allgemeine Bedingungen 3

3.2.

Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachkenntnisse 3

3.3.

Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse 4

4.

WIE LAUFEN DIE AUWAHLVERFAHREN AB? 6

4.1.

Überblick über die Phasen der Auswahlverfahren 6

4.2.

Bewerbung 7

4.3.

Prüfungen 7

4.4.

Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung 9

4.5.

Erstellung der Reservelisten 10

5.

CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN 11
ANHANG Allgemeine Vorschriften 12

1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

a)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren durch, um auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen Reservelisten aufstellen zu können, von denen das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission neue Bedienstete als „Rechts- und Sprachsachverständige“/„Juristen-Überprüfer“ (m/w/d) (Besoldungsgruppe AD 7) mit Beamtenstatus einstellen können.

b)

Die vorliegende Bekanntmachung und ihr „Allgemeine Vorschriften“Anhang bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für diese Auswahlverfahren.

c)

EPSO ist bestrebt, geschlechtsneutrale und inklusive Sprache zu verwenden. Jede Bezugnahme auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich auch für Personen anderen Geschlechts.

d)

Diese Bekanntmachung betrifft acht Auswahlverfahren. Sie können sich jedoch nur für eines davon bewerben.

e)

Die Zahl der Plätze auf den Reservelisten ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Auswahlverfahren

Zahl der Plätze auf der Reserveliste

EPSO/AD/423/25 — DA

25

EPSO/AD/423/25 — DE

25

EPSO/AD/423/25 — EN

33

EPSO/AD/423/25 — ET

25

EPSO/AD/423/25 — HR

25

EPSO/AD/423/25 — NL

25

EPSO/AD/423/25 — RO

25

EPSO/AD/423/25 — SL

25

f)

Die Zulassungsbedingungen und die Prüfungen für diese Auswahlverfahren beruhen auf dem dienstlichen Interesse und tragen gleichzeitig den Unterschieden zwischen den nationalen Rechtssystemen in der EU Rechnung.

g)

Die Besonderheiten des Auswahlverfahrens EPSO/AD/423/25 — EN ergeben sich aus der Tatsache, dass Englisch trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nach wie vor eine der wichtigsten Ausgangssprachen in den EU-Organen ist. Daher herrscht in den EU-Organen eine große Nachfrage nach hoch qualifizierten englischsprachigen Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfern. Da die Rechtssysteme der englischsprachigen Mitgliedstaaten Elemente des Common Law enthalten, müssen die erfolgreichen Bewerber*innen dieses Auswahlverfahrens nachweisen, dass sie nicht nur über Englischkenntnisse auf dem Niveau C2 (Muttersprachler-Niveau oder gleichwertig, siehe Abschnitt 3.2) verfügen, sondern auch über ausgezeichnete Kenntnisse sowohl des EU-Rechts als auch des Common Law. Dies ist notwendig, um die rechtliche und sprachliche Kohärenz der EU-Rechtstexte in allen Amtssprachen der EU zu gewährleisten, die alle rechtlich gleichrangig sind.

2.   WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?

a)

Die EU-Organe stellen hoch qualifizierte Jurist*innen ein, die in der Lage sein müssen, Übersetzungen von EU-Rechtstexten in die Sprache des Auswahlverfahrens aus mindestens zwei anderen Sprachen zu überprüfen und bei der Abfassung von EU-Rechtsakten zu beraten, um deren redaktionelle Qualität sicherzustellen. Die Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer benutzen bei ihrer Tätigkeit gängige IT-Tools und andere bürotechnische Systeme.

b)

Die Rechts- und Sprachsachverständigen (im Europäischen Parlament und im Rat) begleiten den gesamten Verlauf von Gesetzgebungsverfahren. Sie können gebeten werden, in Verfahrens- und Rechtsfragen sowie in redaktionellen Fragen zu beraten, Änderungsanträge zu Vorschlägen für Gesetzgebungsakte abzufassen und zu prüfen sowie die rechtliche und sprachliche Übereinstimmung von (bereits übersetzten) Gesetzgebungstexten in der Sprache des Auswahlverfahrens mit anderen Sprachfassungen dieser Texte zu kontrollieren. Die Rechts- und Sprachsachverständigen haben häufig Kontakt zu verschiedenen Beteiligten des Gesetzgebungsverfahrens. Ihre Aufgaben können sich je nach Organ, in dem sie tätig sind, unterscheiden.

c)

Die Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer (in der Europäischen Kommission) beraten die Kommission und ihre Dienststellen in Rechtsfragen bei der Abfassung von Legislativvorschlägen und Rechtsakten der Kommission. Ferner kontrollieren sie die rechtliche und sprachliche Übereinstimmung von (bereits übersetzten und überprüften) Legislativvorschlägen und Rechtsakten der Kommission in der Sprache des Auswahlverfahrens mit anderen Sprachfassungen dieser Texte. Aufgrund der Art ihrer Aufgaben haben sie häufig Kontakt zu den verschiedenen Dienststellen der Kommission.

3.   KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?

Sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist alle nachstehend aufgeführten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (siehe Abschnitte 3.1 bis 3.3) erfüllen, es sei denn, in Abschnitt 3.3 ist etwas anderes angegeben.

3.1.   Allgemeine Bedingungen

Sie müssen

1.

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU besitzen und im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sein,

2.

den Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein und

3.

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen.

3.2.   Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachkenntnisse

a)

Das Statut (1) sieht vor, dass eine Person nur verbeamtet werden kann, wenn sie gründliche Kenntnisse in einer der Sprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Umfang nachweist.

b)

Angesichts der Art der Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfern sowie der dienstlichen Interessen müssen die Bewerber*innen über Kenntnisse in mindestens drei der 24 EU-Amtssprachen verfügen (siehe Tabelle 2). Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als „Sprache 1“, „Sprache 2“ und „Sprache 3“ bezeichnet.

Tabelle 2

Auswahlverfahren

Sprache 1 —

Sprache des Auswahlverfahrens

Sprache 2

Sprache 3

EPSO/AD/423/25 — EN

Englisch

Eine beliebige EU-Amtssprache (außer Englisch)

Eine beliebige EU-Amtssprache; diese darf nicht mit den Sprachen 1 und 2 identisch sein

EPSO/AD/423/25 — DA

Dänisch

Englisch

EPSO/AD/423/25 — DE

Deutsch

EPSO/AD/423/25 — ET

Estnisch

EPSO/AD/423/25 — HR

Kroatisch

EPSO/AD/423/25 — NL

Niederländisch

EPSO/AD/423/25 — RO

Rumänisch

EPSO/AD/423/25 — SL

Slowenisch

c)

In allen im Bewerbungsformular verlangten sprachlichen Kompetenzen (Hörverständnis, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen, Schreiben) sind folgende Niveaus erforderlich:

i)

Sprache 1: C2 (muttersprachliches Niveau);

ii)

Sprachen 2 und 3: mindestens C1.

d)

Diese entsprechen den im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (2) genannten Kompetenzen.

e)

Die Sprache 1 jedes Auswahlverfahrens entspricht der Zielsprache der betreffenden einstellenden Dienststellen. Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer müssen die Sprache 1 auf muttersprachlichem Niveau beherrschen, da sie in dieser Sprache komplexe Texte verfassen oder überprüfen, in Gesetzgebungsfragen beraten sowie rechtliche und terminologische Analysen durchführen müssen.

f)

Dass in allen Auswahlverfahren außer EPSO/AD/423/25 — EN nur Englisch als Sprache 2 gewählt werden kann, ist der Tatsache geschuldet, dass die meisten Texte aus dem Englischen übersetzt werden. Daher ist es unerlässlich, dass alle Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer mit Englisch als Ausgangssprache arbeiten können, also aus dem Englischen in die Sprache des jeweiligen Auswahlverfahrens übersetzte Texte überprüfen, die Kohärenz der Rechtsterminologie zwischen dem englischen Text und dem Text in der Sprache des Auswahlverfahrens gewährleisten können usw.

g)

Für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — EN kann die Sprache 2 aus den übrigen EU-Amtssprachen ausgewählt werden; sie darf aber nicht mit Sprache 3 identisch sein.

h)

Für diese Auswahlverfahren wird zusätzlich eine Sprache 3 verlangt, da die Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer auch die rechtliche und sprachliche Übereinstimmung von in die Sprache des Auswahlverfahrens übersetzten Rechtstexten mit anderen Sprachfassungen dieser Texte kontrollieren müssen.

i)

Diese verlangten Sprachkenntnisse sind auch ausschlaggebend für die Wahl der Sprachen, in denen die Prüfungen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 4.3).

3.3.   Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse

a)

Die spezifischen Bildungsabschlüsse, die für die einzelnen Auswahlverfahren, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind, jeweils grundsätzlich erforderlich sind, sind in den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.8 aufgeführt. Bei Arbeitnehmer*innen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 45 AEUV Gebrauch gemacht haben, können im Lichte der im Urteil vom 7. September 2022, OQ/Europäische Kommission (T-713/20, ECLI:EU:T:2022:513), festgelegten Grundsätze vom Prüfungsausschuss auch gleichwertige Abschlüsse akzeptiert werden.

b)

Um festzustellen, ob Sie über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, legt der Prüfungsausschuss die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses geltenden Vorschriften zugrunde.

c)

Grundsätzlich wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt.

d)

Es gilt jedoch Folgendes:

i)

Entspricht Ihr Bildungsabschluss einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von drei Jahren in einem EU-Mitgliedstaat (3) und berufen Sie sich auf Abschnitt 3.3.3 Buchstabe d Ziffer i, so müssen Sie nachweisen, dass Sie anschließend zusätzlich eine mindestens einjährige juristische Erfahrung erworben haben.

ii)

Berufen Sie sich auf Abschnitt 3.3.3 Buchstabe d Ziffer ii oder iii, so müssen Sie die in dem für Sie relevanten Abschnitt genannten Anforderungen erfüllen.

e)

Sofern in dieser Bekanntmachung juristische Erfahrung verlangt wird, sollten Sie diese als angestellte(r) oder selbstständige(r) Jurist(in) im Privatsektor, in einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU, in einer nationalen Behörde, in einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation, in einer Nichtregierungsorganisation oder an einer Hochschule erworben haben.

f)

Reicht ein Bildungsabschluss aus, um die Zulassungsbedingungen für ein bestimmtes Auswahlverfahren zu erfüllen (siehe Abschnitte 3.3.1 bis 3.3.8), muss dieser spätestens am 14. September 2025 verliehen werden.

3.3.1.   EPSO/AD/423/25 — DA

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — DA bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der dänischen Rechtswissenschaften mit einem der folgenden Abschlüsse entspricht:

Juridisk kandidateksamen (cand.jur.) eller erhvervsøkonomisk-erhvervsjuridisk kandidateksamen (cand.merc.jur.).

3.3.2.   EPSO/AD/423/25 — DE

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — DE bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der deutschen oder österreichischen Rechtswissenschaften mit einem der folgenden Abschlüsse entspricht:

Juristische Ausbildung im deutschen oder im österreichischen Recht, die mit der deutschen Ersten Prüfung (Erstes Juristisches Staatsexamen) bzw. mit dem österreichischen Magister der Rechtswissenschaften (Mag. iur.) abgeschlossen wurde.

3.3.3.   EPSO/AD/423/25 — EN

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — EN bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) eine der nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der irischen Rechtswissenschaften in Irland entspricht, und in Irland bei der „Bar of Ireland“ oder als „Solicitor“ zugelassen sein.

b)

Sie müssen über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der maltesischen Rechtswissenschaften mit einem der folgenden akademischen Grade gemäß den Bestimmungen des Statuts der Universität Malta entspricht:

i)

Doctor of Laws (LL.D.) oder Master of Advocacy (M.Adv.);

ii)

Diploma of Notary Public (N.P.) oder Master of Notarial Studies (M.Not.St.); oder

iii)

Bachelor of Arts in Legal and Humanistic Studies with Diploma of Legal Procurator (B.A., L.P.) oder Bachelor of Laws (Hons) with Diploma of Legal Procurator (LL.B. (Hons), L.P.).

c)

Sie müssen vor dem 1. Januar 2021

i)

ein Bildungsniveau erreicht haben, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der englischen und walisischen Rechtswissenschaften in England oder Wales entspricht;

ii)

ein Bildungsniveau erreicht haben, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der schottischen Rechtswissenschaften in Schottland entspricht;

iii)

ein Bildungsniveau erreicht haben, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der nordirischen Rechtswissenschaften in Nordirland entspricht;

iv)

in England und Wales oder in Nordirland als „Barrister“ oder in Schottland als „Advocate“ zugelassen worden sein oder

v)

in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland als „Solicitor“ zugelassen worden sein.

d)

Sie müssen über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften in einem Rechtssystem, das mit dem in einem der Mitgliedstaaten geltenden Common-Law-System verbunden oder aus diesem abgeleitet ist, mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren in englischer Sprache entspricht; der Abschluss muss in einem Drittland erworben worden sein, in dem Englisch eine der Amtssprachen ist. Ferner müssen Sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Sie müssen im Rahmen des unter Buchstabe d genannten Studiums ein Modul in EU-Recht, das mindestens 30 ECTS-Leistungspunkten oder gleichwertigen Einheiten entspricht, absolviert haben,

ii)

ein Hochschulstudium im Bereich EU-Recht mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Studienjahr abgeschlossen haben oder

iii)

über eine mindestens zweijährige juristische Erfahrung auf dem Gebiet des EU-Rechts verfügen (siehe auch Abschnitt 3.3 Buchstabe e).

3.3.4.   EPSO/AD/423/25 — ET

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — ET bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften mit einem der folgenden Abschlüsse entspricht:

a)

Eestis ja eesti keeles omandatud endine bakalaureusekraad õigusteaduses (160 AP ehk 240 EAP);

b)

magistrikraad õigusteaduses vastavalt 3+2 õppekavale, mis koosneb järgmisest:

i)

Eestis ja eesti keeles omandatud bakalaureusekraad õiguse õppesuunal (180 EAP) ning

ii)

Euroopa Liidus omandatud magistrikraad õigusteaduses (vähemalt 60 EAP).

3.3.5.   EPSO/AD/423/25 — HR

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — HR bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der kroatischen Rechtswissenschaften mit einem der folgenden Abschlüsse entspricht:

a)

diplomirani pravnik / diplomirana pravnica;

b)

magistar / magistra prava;

c)

sveučilišni magistar / sveučilišna magistra prava.

3.3.6.   EPSO/AD/423/25 — NL

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — NL bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften mit einem der folgenden Abschlüsse entspricht:

a)

diploma van een Nederlandstalige opleiding Nederlands recht (meester (mr.) of Belgisch recht (licentiaat of master);

b)

bachelor van een Nederlandstalige opleiding Nederlands of Belgisch recht, gevolgd door een master (LL.M.).

3.3.7.   EPSO/AD/423/25 — RO

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — RO bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der rumänischen Rechtswissenschaften mit folgendem Abschluss entspricht:

diplomă de licență.

3.3.8.   EPSO/AD/423/25 — SL

Um sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — SL bewerben zu können, müssen Sie unbeschadet des vorstehenden Abschnitts 3.3 Buchstabe d Ziffer i sowie der Allgemeinen Vorschriften (insbesondere Abschnitt 2.2 Absatz 1) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium der slowenischen Rechtswissenschaften mit einem der folgenden Abschlüsse entspricht:

a)

V Sloveniji pridobljena univerzitetna izobrazba pravne smeri s strokovnim naslovom „univerzitetni diplomirani pravnik/univerzitetna diplomirana pravnica“ (po študijskem programu za pridobitev univerzitetne izobrazbe, sprejetem pred 11.6.2004) oziroma;

b)

univerzitetna izobrazba pravne smeri s strokovnim naslovom „diplomirani pravnik (UN)/diplomirana pravnica (UN)“, dopolnjena z magistrsko izobrazbo s strokovnim naslovom „magister prava/magistrica prava“ (druga stopnja po bolonjskem programu).

4.   WIE LAUFEN DIE AUWAHLVERFAHREN AB?

4.1.   Überblick über die Phasen der Auswahlverfahren

Dieses Auswahlverfahren besteht aus folgenden Phasen:

Bewerbung (siehe Abschnitt 4.2),

Prüfungen (siehe Abschnitt 4.3),

Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung (siehe Abschnitt 4.4),

Erstellung der Reservelisten (siehe Abschnitt 4.5).

4.2.   Bewerbung

a)

Für die Bewerbung benötigen Sie ein Bewerberkonto.

b)

Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website  (4) und reichen Sie Ihre Bewerbung ein bis zum

10. April 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

c)

Sie können das Bewerbungsformular in einer der 24 EU-Amtssprachen Ihrer Wahl ausfüllen. Mit der Einreichung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie, dass Sie alle in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Bedingungen erfüllen. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und einzureichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist können Sie Ihre Bewerbung nicht mehr ändern.

d)

Sie müssen bis zum 15. September 2025 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit gescannte Fassungen der Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular gemachten Angaben belegen, vorlegen. Eine Anleitung hierfür finden Sie auf der Seite zu dem jeweiligen Auswahlverfahren auf der EPSO-Website.

4.3.   Prüfungen

a)

Allgemeine Bemerkungen

i)

Wer das Bewerbungsformular fristgerecht (siehe Abschnitt 4.2 Buchstabe b) eingereicht hat, wird zu einer Reihe von Prüfungen eingeladen.

ii)

Die Prüfungen finden online statt und erfolgen unter Aufsicht (Fernbeaufsichtigung). EPSO informiert Sie spätestens in der Einladung zu den Prüfungen über die betreffenden Modalitäten.

iii)

Versäumt es eine Person, gemäß den Angaben in dieser Bekanntmachung und/oder den übermittelten Anweisungen an einer oder mehreren Prüfungen teilzunehmen oder diese vollständig zu absolvieren, so endet ihre Teilnahme am Auswahlverfahren (siehe Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften).

b)

Test zum EU-Recht

i)

Der Test zum EU-Recht ist ein Multiple-Choice-Test, bei dem die Kenntnisse und das Verständnis der Grundprinzipien und des Rechtsrahmens, die der EU, ihren Organen und ihrer Politik zugrunde liegen, bewertet werden.

ii)

Der Test zum EU-Recht läuft wie in Tabelle 3 angegeben ab.

Tabelle 3

Test

Sprache

Zahl der Fragen

Dauer

Bewertung

Mindestpunktzahl

Test zum EU-Recht

Sprache 1

30 Fragen

60 Minuten

0 bis 30 Punkte

15 von 30

c)

Sprachverständnistests

i)

Die Sprachverständnistests umfassen eine Reihe von Multiple-Choice-Fragen zur Beurteilung der allgemeinen Lesekompetenz, der Beherrschung verschiedener Sprachregister, des Umfangs und der Beherrschung des Wortschatzes sowie der grammatischen Korrektheit und der soziolinguistischen Angemessenheit der Sprachverwendung der Bewerber*innen. Diese Fragen erfordern keine zusätzlichen Kenntnisse und stützen sich ausschließlich auf die im Text enthaltenen Informationen.

ii)

Die Bewerber*innen für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — EN legen zwei Sprachverständnistests für die von ihnen gewählten Sprachen 2 und 3 ab.

iii)

Die Bewerber*innen für die anderen Auswahlverfahren außer dem Verfahren EPSO/AD/423/25 — EN legen einen einzigen Sprachverständnistest für die von ihnen gewählte Sprache 3 ab (5).

iv)

Die Sprachverständnistests laufen wie in Tabelle 4 angegeben ab.

Tabelle 4

Test

Zahl der Fragen

Dauer

Bewertung

Mindestpunktzahl

Sprachverständnistest für Sprache 2

(nur für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — EN)

12 Fragen

25 Minuten

0 bis 12 Punkte

entfällt

Sprachverständnistest für Sprache 3

(alle Auswahlverfahren)

12 Fragen

25 Minuten

0 bis 12 Punkte

entfällt

d)

Tests zum logischen Denken

Bei den Tests zum logischen Denken handelt es sich um Multiple-Choice-Tests, mit denen die Fähigkeiten in den Bereichen sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken bewertet werden. Diese Tests laufen wie in Tabelle 5 angegeben ab.

Tabelle 5

Test

Sprache

Zahl der Fragen

Dauer

Bewertung

Mindestpunktzahl

Test zum sprachlogischen Denken

Eine der 24 EU-Amtssprachen nach Wahl

10 Fragen

18 Minuten

0 bis 10 Punkte

Kombinierte Mindestpunktzahl: 15 von 30

Test zum Zahlenverständnis

10 Fragen

20 Minuten

0 bis 10 Punkte

Test zum abstrakten Denken

10 Fragen

10 Minuten

0 bis 10 Punkte

e)

Revisionsprüfung

i)

Die Revisionsprüfung ist so konzipiert, dass sie die typischen Arbeitsmethoden von Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfern in verschiedenen Sprachen genau widerspiegelt. Bewerber*innen für das Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — EN müssen einen in englischer Sprache (Sprache des Auswahlverfahrens) verfassten Text revidieren. Diese Vorgehensweise entspricht der Rolle der Rechts- und Sprachsachverständigen/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer für die englische Sprache, die in erster Linie dafür zuständig sind, die Qualität der in englischer Sprache abgefassten Texte zu gewährleisten.

ii)

Bewerber*innen für die anderen Auswahlverfahren (außer EPSO/AD/423/25 — EN) müssen einen aus der Sprache 2 (Englisch) in die Sprache 1 (Sprache des Auswahlverfahrens) übersetzten Text revidieren. Des Weiteren müssen sie nicht übersetzte Teile desselben Textes aus der Sprache 2 (Englisch) in die Sprache 1 (Sprache des Auswahlverfahrens) übersetzen. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass Rechts- und Sprachsachverständige/Juristen-Überprüferinnen und -Überprüfer für die von diesen Auswahlverfahren abgedeckten Sprachen in erster Linie dafür zuständig sind, die Qualität der in die Sprache des Auswahlverfahrens übersetzten Texte zu gewährleisten und etwaige Übersetzungslücken zu ermitteln.

iii)

Die Revisionsprüfung läuft wie in Tabelle 6 angegeben ab.

Tabelle 6

Prüfung

Sprache

Dauer

Bewertung

Mindestpunktzahl

Revisionsprüfung — Auswahlverfahren EPSO/AD/423/25 — EN

Sprache 1

90 Minuten

0 bis 100 Punkte

50 von 100

Revisionsprüfung — alle Auswahlverfahren außer EPSO/AD/423/25 — EN

Sprachen 1 und 2

4.4.   Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung

a)

Allgemeine Bemerkungen

i)

Die Prüfungsergebnisse werden wie in Tabelle 7 dargestellt verwendet.

Tabelle 7

Auswahlverfahren

Prüfung

Fließt das Ergebnis in die Gesamtpunktzahl ein?

Gewichtung der Ergebnisse in der Gesamtpunktzahl

Alle

Tests zum sprachlogischen Denken, Zahlenverständnis und abstrakten Denken

Nein, die Tests werden nur bewertet, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde.

entfällt

Alle

Test zum EU-Recht

Ja, sofern der Bewerber/die Bewerberin die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

30 %

Alle

Revisionsprüfung

Ja, sofern der Bewerber/die Bewerberin die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

50 %

EPSO/AD/423/25 — EN

Sprachverständnistest für Sprache 2

Ja

10 %

Sprachverständnistest für Sprache 3

Ja

10 %

EPSO/AD/423/25 — DA

EPSO/AD/423/25 — DE

EPSO/AD/423/25 — ET

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EPSO/AD/423/25 — NL

EPSO/AD/423/25 — RO

EPSO/AD/423/25 — SL

Sprachverständnistest für Sprache 3

Ja

20 %

ii)

Wer die erforderliche Mindestpunktzahl in einer dieser Prüfungen nicht erreicht, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Prüfungen dieser Personen werden nicht weiter ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.

iii)

Bei den Personen, die nicht an allen Prüfungen teilnehmen oder diese nicht vollständig absolvieren (siehe vorstehenden Abschnitt 4.3 sowie Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften), werden die Prüfungen nicht ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft.

iv)

Die Ergebnisse werden den Bewerber*innen erst am Ende des Auswahlverfahrens (siehe Abschnitt 4.5 Buchstabe d) mitgeteilt, und zwar unabhängig davon, welche Phase des Auswahlverfahrens sie erreicht haben.

b)

Die einzelnen Schritte

i)

Zuerst werden die Tests zum logischen Denken bewertet.

ii)

Der Test zum EU-Recht wird nur dann bewertet, wenn bei den Tests zum logischen Denken die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht wurde.

iii)

Anschließend wird für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der Personen, die beim Test zum EU-Recht die Mindestpunktzahl erreicht haben, in absteigender Reihenfolge ihrer Ergebnisse bei diesem Test erstellt. Anhand dieser vorläufigen Rangfolge werden die Bewerber*innen ermittelt, deren Zulassungsberechtigung geprüft wird.

iv)

Der Prüfungsausschuss prüft die Zulassungsberechtigung der Bewerber*innen auf der Grundlage ihrer vorläufigen Rangfolge in absteigender Reihenfolge. Es werden für jedes Auswahlverfahren höchstens viermal so viele Personen zugelassen, wie es Plätze auf der Reserveliste für das betreffende Auswahlverfahren gibt. Es wird nicht überprüft, ob die übrigen Personen die Zulassungsbedingungen erfüllen.

v)

Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung, indem er a) die Angaben im Bewerbungsformular mit b) den Unterlagen, die von den Bewerber*innen im Einklang mit Abschnitt 2.4 Absätze 1 bis 3 der Allgemeinen Vorschriften als Beleg dieser Angaben im EPSO-Konto vorgelegt wurden, vergleicht.

vi)

Die Revisionsprüfung und der Sprachverständnistest bzw. die Sprachverständnistests der als zulassungsberechtigt eingestuften Bewerber*innen werden bewertet. Die Prüfungen der übrigen Bewerber*innen werden nicht bewertet.

vii)

Bei den Personen, die bei der Revisionsprüfung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, wird wie in Tabelle 7 angegeben die erzielte Gesamtpunktzahl berechnet.

viii)

Daraufhin wird für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge dieser Bewerber*innen in absteigender Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahl erstellt. Anhand dieser endgültigen Rangfolge werden die Reservelisten erstellt.

4.5.   Erstellung der Reservelisten

a)

Der Prüfungsausschuss nimmt die Namen derjenigen Personen in die Reservelisten auf, die i) überall die erforderliche Mindestpunktzahl und eine der besten Gesamtpunktzahlen erzielt haben sowie ii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge und wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste für jedes Auswahlverfahren erreicht oder der Pool der in dieser Rangfolge aufgeführten Bewerber*innen erschöpft ist.

b)

Teilen sich mehrere Personen den letzten verfügbaren Platz auf einer Reserveliste, werden sie alle in die Liste aufgenommen.

c)

Die Namen auf den Reservelisten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reservelisten werden den betreffenden einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt.

d)

Die Bewerber*innen werden über ihre Ergebnisse (der Prüfungen und/oder der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen wurden die Prüfungen nicht ausgewertet und/oder die Zulassungsberechtigung nicht geprüft.

e)

Die Aufnahme in eine Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür.

5.   CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN

a)

EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit gegenüber allen Bewerber*innen.

b)

Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Prüfungsteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und beantragen Sie die entsprechenden angemessenen Vorkehrungen für die Auswahlprüfungen gemäß dem auf der EPSO-Website (6) angegebenen Verfahren. Nach Prüfung Ihres Antrags und der entsprechenden Nachweise kann EPSO angemessene Vorkehrungen treffen, wenn dies für notwendig erachtet wird.


(1)  Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20240101.

(2)   https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.

(3)  Siehe Abschnitte 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 Buchstaben a bis c, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7 und 3.3.8.

(4)   https://eu-careers.europa.eu/de/job-opportunities/open-for-application.

(5)  Das Verständnis der Sprache 2 (Englisch) in diesen Auswahlverfahren wird im Rahmen der Revisionsprüfung geprüft, bei der die Bewerber*innen gründliche Kenntnisse der Sprachen 1 und 2 nachweisen müssen.

(6)   https://eu-careers.europa.eu/de/how-request-specific-adjustments-selection-tests.


ANHANG

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.   Grundlegende Bestimmungen

1.

Die allgemeinen Vorschriften gelten, sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes festgelegt ist.

2.

Die Bewerber*innen erhalten über ihr Bewerberkonto zeitkritische Informationen. Sie sollten ihr Bewerberkonto mindestens alle drei Kalendertage konsultieren, um den Stand ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren zu verfolgen und keine Frist zu verpassen.

Bewerber*innen, die ihr Bewerberkonto aufgrund eines technischen Problems aufseiten von EPSO nicht konsultieren können, müssen EPSO unverzüglich über das Online-Kontaktformular  (1) informieren.

3.

Teilen sich mehrere Personen in einer Phase des Auswahlverfahrens mit gleichem Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Wenn mehrere Personen aufgrund gleicher Punktzahl für den letzten verfügbaren Platz auf einer Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die betreffende Liste aufgenommen.

4.

Personen, die aufgrund eines erfolgreichen Antrags, einer erfolgreichen Beschwerde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs erneut zugelassen werden, werden entweder a) erneut zu der Phase zugelassen, in der sie von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, oder b) gegebenenfalls in die Reserveliste aufgenommen.

5.

EPSO kommuniziert mit den Bewerber*innen über das Bewerberkonto oder per E-Mail in einer der Sprachen, für die Letztere in der Rubrik „Lesen“ des Abschnitts „Sprachen“ im Bewerbungsformular Niveau B2 oder höher (2) angegeben haben (siehe auch Abschnitt 2.1).

6.

Die Bewerber*innen können sich über das Online-Kontaktformular auf der EPSO-Website (3) an EPSO wenden. Vor einer Kontaktaufnahme mit EPSO sollte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ (4) auf der EPSO-Website konsultiert werden.

7.

EPSO behält sich das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen.

2.   Bildung (5) , Erfahrung (6) , Nachweise

2.1.   Abschnitt „Mein Lebenslauf“ im Bewerberkonto

Vor der Bewerbung für ein Auswahlverfahren muss im Bewerberkonto der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ ausgefüllt werden. Bei der Bewerbung für ein bestimmtes Auswahlverfahren müssen die Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ nicht erneut in das Bewerbungsformular eingegeben werden. Beim Abschicken der Bewerbung werden dem Bewerbungsformular automatisch die aktuellen Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ beigefügt. Die Bewerber*innen haben sicherzustellen, dass der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ zu diesem Zeitpunkt auf dem neuesten Stand ist.

2.2.   Bildungsabschlüsse

1.

Hochschulabschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt sein.

2.

Bei der Beurteilung, ob Personen über die gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Bildungsabschlüsse verfügen, werden Unterschiede zwischen den nationalen Bildungssystemen, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnungen der Hochschulabschlüsse, Diplome und Zeugnisse, berücksichtigt.

2.3.   Berufserfahrung

1.

Angerechnet werden kann eine Berufserfahrung nur, wenn folgende allgemeine Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie muss nach Erhalt des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Mindestbildungsabschlusses erworben worden sein.

b)

Es muss sich nachweislich um eine echte Erwerbstätigkeit handeln.

c)

Sie muss vergütet worden sein.

d)

In der fraglichen Zeit muss eine Arbeitsbeziehung bestanden haben, d. h. die betreffende Person muss Teil einer Organisation gewesen sein oder eine Dienstleistung erbracht haben.

e)

Sie muss die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien hinsichtlich der Relevanz erfüllen. Kann nur ein Teil der Aufgaben, die während eines bestimmten Abschnitts der Berufserfahrung ausgeführt wurden, als relevant angesehen werden, gelten folgende Regeln:

i)

Sind mehr als 75 % der Aufgaben relevant, so gilt die gesamte Dauer der Berufserfahrung als relevant.

ii)

Sind zwischen 51 % und 75 % der Aufgaben relevant, so wird die betreffende Dauer der Berufserfahrung zu 75 % angerechnet.

iii)

Sind 25 % bis 50 % der Aufgaben relevant, so wird die angegebene Berufserfahrung zu 50 % angerechnet.

iv)

Sind weniger als 25 % der Aufgaben relevant, so wird die betreffende Dauer der Berufserfahrung nicht berücksichtigt.

2.

Für die Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Berufserfahrung gelten besondere Bestimmungen, einschließlich bestimmter Ausnahmen von den im vorstehenden Absatz 1 genannten Bedingungen:

a)

Bei Freiwilligentätigkeiten ist unter „Vergütung“ jede erhaltene finanzielle Leistung, einschließlich Kostenerstattungen und Versicherungsschutz, zu verstehen. Darüber hinaus muss die Freiwilligentätigkeit hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer einer regulären beruflichen Tätigkeit ähneln.

b)

Bei Praktika ist unter „Vergütung“ jede erhaltene finanzielle Leistung, einschließlich Kostenerstattungen und Versicherungsschutz, zu verstehen. Ein Pflichtpraktikum, das Teil eines Ausbildungsprogramms ist, kann angerechnet werden, sofern das Praktikum i) nach Erhalt des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen mindestens vorzuweisenden Bildungsabschlusses absolviert und ii) vergütet wurde.

c)

Ein Pflichtpraktikum, das Teil eines Programms ist, das zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband führt oder eine Voraussetzung hierfür ist, kann unabhängig von einer Vergütung der Tätigkeit angerechnet werden, wenn die Mitgliedschaft zur Berufsausübung berechtigt (z. B. Zulassung zur Rechtsanwaltskammer). Wurde die Tätigkeit jedoch nicht vergütet, so kann der Praktikumszeitraum nur berücksichtigt werden, wenn das Programm erfolgreich abgeschlossen und das Recht auf Berufsausübung erworben wurde. In jedem Fall wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer berücksichtigt.

d)

Der Pflichtwehrdienst, der vor oder nach dem Erwerb des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen mindestens vorzuweisenden Bildungsabschlusses abgeleistet wurde, wird angerechnet, auch wenn er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Relevanz nicht erfüllt, jedoch nur für einen Zeitraum, der die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebene Dauer nicht überschreitet.

e)

Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub kann angerechnet werden, wenn er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses genommen wurde.

f)

Bei einem Promotionsstudium beträgt der angerechnete Zeitraum höchstens drei Jahre, sofern der Doktortitel erlangt wurde, unabhängig davon, ob die Tätigkeit vergütet wurde.

g)

Bei Teilzeittätigkeiten wird der angerechnete Zeitraum anteilig berechnet; z. B. werden für eine sechsmonatige Halbtagstätigkeit drei Monate angerechnet.

2.4.   Nachweise

1.

Die Unterlagen, die die Angaben im Bewerbungsformular (siehe auch Abschnitt 2.1) belegen, sind in das jeweilige Bewerberkonto hochzuladen. Dies hat bis zu der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Frist oder — falls in der Bekanntmachung keine Frist genannt ist — bis zu dem vom EPSO angegebenen Termin zu erfolgen.

2.

Werden die Nachweise nicht bis zu der oben erwähnten Frist vorgelegt, kann dies dazu führen, dass die Bewerbung als unzulässig abgelehnt wird oder bestimmte Bildungsabschlüsse oder Berufserfahrungen nicht berücksichtigt werden.

3.

In jeder Phase des Verfahrens können die Bewerber*innen zur Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen aufgefordert werden.

4.

Zusätzlich zu anderen Unterlagen müssen die Bewerber*innen eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses hochladen, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist gültig sein muss. Auf Anfrage muss zudem das Original des Personalausweises oder des Reisepasses vorgelegt werden.

5.

Als Nachweis der Bildungsabschlüsse ist mindestens Folgendes vorzulegen:

a)

eine Kopie der Diplome und/oder Zeugnisse zum Nachweis der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Bildungsabschlüsse (siehe Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens);

b)

im Falle von Diplomen/Zeugnissen, die in einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellte Gleichwertigkeitserklärung.

6.

Für alle Beschäftigungsperioden sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:

a)

Unterlagen von dem/den früheren und/oder derzeitigen Arbeitgeber(n): Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverträge mit Angabe des Beginns und des Endes der Beschäftigung und/oder die erste und die letzte Gehaltsabrechnung. Aus diesen Unterlagen sollten die Art der ausgeübten Tätigkeiten, die Ebene, auf der sie ausgeübt wurden, und eine genaue Aufgabenbeschreibung hervorgehen. Ferner sollten die Unterlagen eine offizielle Kopfzeile und einen Stempel des Arbeitgebers sowie den Namen und die Unterschrift der verantwortlichen Person tragen.

b)

Bei nicht lohn- oder gehaltsabhängiger Berufstätigkeit, z. B. Selbstständige, freie Berufe: Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten oder andere einschlägige offizielle Nachweise, aus denen die Art und der Zeitraum der ausgeübten Tätigkeiten bzw. erbrachten Dienstleistungen hervorgehen.

c)

Bei freiberuflichen Übersetzer*innen: Unterlagen, aus denen die Zeiträume der geleisteten Arbeit und die Zahl der übersetzten Seiten hervorgehen.

d)

Bei freiberuflichen Dolmetscher*innen: Unterlagen, aus denen die Zahl der Arbeitstage und die Sprachen, aus denen und in die gedolmetscht wurde, hervorgehen.

3.   Rolle des Prüfungsausschusses

1.

Der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens entscheidet über den Schwierigkeitsgrad der Tests des Auswahlverfahrens und genehmigt ihren Inhalt, prüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, vergleicht die Eignung der Personen und wählt unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen die besten unter ihnen aus.

2.

Die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.

3.

Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird von EPSO unterstützt.

4.   Interessenkonflikt

1.

Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (7) veröffentlicht.

2.

Bewerber*innen, Mitglieder des Prüfungsausschusses und mit der Organisation eines bestimmten Auswahlverfahrens befasste EPSO-Bedienstete müssen jeden Interessenkonflikt angeben, der sich — insbesondere in Fällen familiärer Beziehungen oder direkter Arbeitsbeziehungen — ergeben könnte. Eine Situation, die einen Interessenkonflikt darstellen könnte, muss EPSO gemeldet werden, sobald die betreffende Person davon Kenntnis erhält. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen.

3.

Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerber*innen sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen — außer in ausdrücklich genehmigten Fällen — streng untersagt, zu Fragen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren oder der Arbeit des Prüfungsausschusses zu einem seiner Mitglieder Kontakt aufzunehmen.

4.

Personen, die beim Prüfungsausschuss eine Beschwerde einreichen möchten, müssen dies schriftlich über ihr Bewerberkonto tun.

5.

Ein Verstoß gegen eine der vorstehend genannten Vorschriften kann zu Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder EPSO-Bedienstete und/oder zum Ausschluss einer Person vom Auswahlverfahren führen (siehe Abschnitt 6).

5.   Tests

1.

EPSO informiert die Bewerber*innen spätestens in der Einladung zu den Tests über die jeweiligen Modalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen.

2.

Sobald die Bewerber*innen aufgefordert werden, einen Termin für die Tests zu buchen, müssen sie dies tun und dazu die Anweisungen befolgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Buchung der Termine und die Teilnahme an den Tests sind nur in bestimmten Zeiträumen möglich.

3.

Die Bewerber*innen müssen die vor den Tests übermittelten Anweisungen genau befolgen, z. B. Installation von Software, Durchführung der erforderlichen Synchronisierung(en), Test der Internetverbindung, Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder Systemprüfung und/oder Teilnahme an einem Probetest. Nur auf diese Weise lassen sich die Eignung der IT-Umgebung der Bewerber*innen und die Kompatibilität ihres jeweiligen Geräts mit der Testplattform oder -anwendung überprüfen. Werden nicht alle erforderlichen Schritte durchgeführt, so kann die betreffende Person den Test unter Umständen nicht ablegen. Zudem ist dann der Testanbieter möglicherweise nicht in der Lage, etwaige technische Probleme, die während des Tests auftreten, zu beheben.

4.

Versäumt es eine Person, einen oder mehrere Tests zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt ihre Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatte oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Sie sollte EPSO so bald wie möglich (vorzugsweise vor dem Test) kontaktieren, ihr Versäumnis begründen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie sich an den technischen Support gewandt hat.

5.

Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die betreffenden Personen keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt.

6.

Die Bewerber*innen sind zudem aufgefordert, die EPSO-Website (8) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren, einschließlich der allgemeinen Anforderungen für die Tests, vertraut zu machen.

6.   Ausschluss vom Auswahlverfahren

1.

Personen können in jeder Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden, wenn sie

a)

mehr als ein Bewerberkonto einrichten;

b)

sich trotz ausdrücklichen, in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erklärten Verbots über mehrere Kanäle bewerben;

c)

falsche Angaben machen oder ihre Angaben nicht durch entsprechende Nachweise belegen;

d)

während der Tests betrügen, Online-Tests aufzeichnen oder versuchen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Tests zu manipulieren, oder die Integrität des Auswahlverfahrens auf andere Weise beeinträchtigen;

e)

unerlaubten Kontakt zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses aufnehmen oder versuchen, dies zu tun;

f)

EPSO nicht über einen möglichen Interessenkonflikt mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder des EPSO-Personals informieren;

g)

ihre Unterlagen bei schriftlichen oder praktischen Tests trotz anderslautender Anweisungen unterschreiben oder eindeutig kennzeichnen.

2.

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Buchstabe c des Statuts der EU-Bediensteten wird bei einer Bewerbung auf eine Stelle bei den EU-Organen ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Im Falle von Betrug oder versuchtem Betrug kann EPSO beschließen, eine Person für einen bestimmten Zeitraum von künftigen Auswahlverfahren auszuschließen.

7.   Probleme und Abhilfemaßnahmen

7.1.   Technische und organisatorische Probleme

1.

Wenn in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens ein ernsthaftes technisches oder organisatorisches Problem auftritt, sollte EPSO dies über das Bewerberkonto mitgeteilt werden.

2.

Bei Problemen mit dem Bewerberkonto oder dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren.

3.

Tritt das Problem während eines Tests auf, ist

a)

das Problem unverzüglich zu melden — die genauen Anweisungen dazu sind dem Einladungsschreiben zu den jeweiligen Tests zu entnehmen —

und

b)

innerhalb von drei Kalendertagen ab dem (mit einzurechnenden) Tag, der auf den Tag des jeweiligen Tests folgt, EPSO über das Bewerberkonto eine ausführliche Beschreibung des Problems zu übermitteln. Ferner sollte ein Nachweis über den Versuch, eine Lösung herbeizuführen, beigefügt werden (z. B. Ticketnummer des Helpdesk oder des technischen Supports, Chat-Protokolle, Bericht über die Fehlerbehebung usw.). Dieser schriftliche Nachweis ist erforderlich, damit EPSO die Situation untersuchen kann. In den Einladungsschreiben zu Tests können weitere Anforderungen und Anweisungen im Zusammenhang mit der Meldung von Problemen während der Tests enthalten sein.

EPSO ist in jedem Fall zu unterrichten, auch wenn der Testanbieter auf die Beschwerde hin Maßnahmen ergriffen hat.

4.

Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig.

5.

Beschwerden über technische Probleme, die von Bewerber*innen eingereicht werden, die die in Abschnitt 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen nicht ergriffen haben, werden als unzulässig abgewiesen, es sei denn, die Betroffenen können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren.

6.

Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1 betreffend angebliche technische und/oder organisatorische Probleme, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 in Verbindung mit Abschnitt 5 gemeldet wurden, werden als unzulässig abgewiesen.

7.2.   Interne Überprüfungsverfahren

7.2.1.   Beschwerden über Fragen der Multiple-Choice-Tests

1.

Meint eine Person, berechtigte Gründe zu der Annahme zu haben, dass ein Fehler in einer oder mehreren Fragen des Multiple-Choice-Tests ihr die korrekte Beantwortung der Frage erschwert hat, kann sie eine Überprüfung der betreffenden Frage(n) beantragen.

2.

Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die betreffende(n) Frage(n) nicht zu werten: Dabei wird/werden die betreffende(n) Frage(n) gestrichen und die Punkte, die ursprünglich für diese Frage(n) vergeben wurden, auf die übrigen Fragen des Tests umverteilt. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Personen, denen die betreffende(n) Frage(n) tatsächlich gestellt wurde(n). Die in der Bekanntmachung jeweils angegebene zu erreichende Punktzahl der Tests bleibt unverändert.

3.

Zur Einreichung einer Beschwerde über eine oder mehrere Multiple-Choice-Fragen sollte

a)

EPSO innerhalb von drei Kalendertagen ab dem (mit einzurechnenden) Tag, der auf den Tag des Tests folgt, über das Bewerberkonto kontaktiert werden;

b)

die betreffende(n) Frage(n) so genau wie möglich beschrieben werden und

c)

die Art des/der mutmaßlichen Fehler(s) erläutert werden.

4.

Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) und/oder der/die mutmaßliche(n) Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt. Insbesondere wird Beschwerden nicht stattgegeben, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen.

5.

Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß Abschnitt 7.3.1 betreffend angebliche Probleme bei den Multiple-Choice-Fragen, die nicht gemäß Abschnitt 7.2.1 gemeldet wurden, werden abgewiesen.

7.2.2.   Anträge auf Überprüfung

1.

Jeder kann eine Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung seiner Ergebnisse, zu seiner Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens oder mit anderweitiger Auswirkung auf seinen Bewerberstatus beantragen.

2.

Das Überprüfungsverfahren ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, die angefochtene Entscheidung in begründeten Fällen zu revidieren (z. B. bei einem Bewertungsfehler). Im Zuge des Verfahrens überprüft der Prüfungsausschuss seine Bewertung der Leistung der betreffenden Person und bestätigt entweder seine erste Entscheidung oder revidiert seine Bewertung.

3.

Der Prüfungsausschuss äußert sich nicht zu rechtlichen Ausführungen, unabhängig davon, ob sie sich auf die angefochtene Bewertung beziehen oder nicht. Rechtliche Ausführungen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens können in Form einer Verwaltungsbeschwerde vorgebracht werden (siehe Abschnitt 7.3.1).

4.

Die bloße Tatsache, dass eine Person mit der Bewertung ihrer Leistungen in einem Test oder ihrer Bildungsabschlüsse und/oder Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuss nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass der Prüfungsausschuss einen Bewertungsfehler begangen hat. Der Prüfungsausschuss verfügt bei der Beurteilung der Leistungen, Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung der Bewerber*innen über einen weiten Ermessensspielraum.

5.

Die Überprüfung der Ergebnisse der Multiple-Choice-Tests kann nicht beantragt werden.

6.

Zur Beantragung einer Überprüfung ist

a)

EPSO innerhalb von fünf Kalendertagen ab dem (mit einzurechnenden) Tag nach der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im jeweiligen Bewerberkonto zu kontaktieren;

b)

die Entscheidung, die angefochten wird, und die Gründe dafür eindeutig anzugeben.

7.

Die betreffenden Personen erhalten automatisch eine Bestätigung, dass ihr Antrag eingegangen ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag auf Überprüfung und teilt der betreffenden Person so bald wie möglich seine Entscheidung mit.

8.

Anträge auf Überprüfung, die nach Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig und werden nicht geprüft, es sei denn, die betreffenden Personen können nachweisen, dass die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren.

7.3.   Andere Formen der Überprüfung

7.3.1.   Verwaltungsbeschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts

1.

Gegen eine Maßnahme (eine Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung) kann Beschwerde eingelegt werden, wenn

a)

die betreffende Person der Ansicht ist, dass gegen die Vorschriften für Auswahlverfahren verstoßen wurde, und

b)

die beanstandete Maßnahme sich nachteilig auf sie selbst, d. h. direkt und unmittelbar auf ihren Bewerberstatus, auswirkt (d. h. Festlegung der Ergebnisse, Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens oder anderweitige Auswirkungen auf den Bewerberstatus).

2.

Gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann in denjenigen Fällen eine Beschwerde eingelegt werden, in denen eine Verpflichtung besteht, innerhalb einer im Statut festgelegten Frist eine Entscheidung zu treffen.

3.

Bewerber*innen, die einen Antrag auf Überprüfung (siehe Abschnitt 7.2.2) gestellt haben, müssen die Antwort auf diesen Antrag abwarten, bevor sie eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall beginnt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde am Tag der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag auf Überprüfung.

4.

Verwaltungsbeschwerden werden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts im Namen der Anstellungsbehörde durch die Direktorin/den Direktor von EPSO geprüft.

5.

Zweck des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob der Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens eingehalten wurde. Es sollte beachtet werden, dass die Direktorin/der Direktor von EPSO das Werturteil eines Prüfungsausschusses nicht ändern kann und keine rechtliche Befugnis hat, den Inhalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu ändern. Stellt die Direktorin/der Direktor von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen.

6.

Zur Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde ist

a)

EPSO innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist über das Bewerberkonto zu kontaktieren, d. h. innerhalb von drei Monaten ab i) dem Tag der Mitteilung der Entscheidung, die angefochten wird, oder ii) dem Tag, an dem eine solche Entscheidung hätte getroffen werden müssen,

und

b)

sind die Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung, die bzw. das angefochten wird, und die Gründe dafür eindeutig anzugeben.

7.

Verwaltungsbeschwerden, die nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist eingehen, gelten als unzulässig.

7.3.2.   Gerichtliche Rechtsbehelfe

1.

Bewerber*innen haben das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen.

2.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von EPSO (und nicht vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens) getroffen wurden, sind vor dem Gericht nur zulässig, wenn zuvor ordnungsgemäß eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (siehe Abschnitt 7.3.1) eingelegt wurde.

3.

Alle Informationen über Rechtsmittel sind auf der Website des Gerichts (9) zu finden.

7.3.3.   Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

1.

Jeder, der die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats hat oder in der EU ansässig ist, kann beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Verwaltungsmissstände einlegen.

2.

Bevor eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, müssen die von EPSO vorgesehenen internen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2).

3.

Eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Stellung von in diesen Vorschriften genannten Anträgen oder die Einlegung von in diesen Vorschriften genannten Beschwerden oder Rechtsmitteln.

4.

Alle Informationen über Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sind auf dessen Website (10) zu finden.

Ende des Anhangs. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.


(1)   https://epso.europa.eu/de/contact-us.

(2)   https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.

(3)   https://epso.europa.eu/de/contact-us.

(4)   https://epso.europa.eu/de/epso-faqs-by-category.

(5)  Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Bildung“ und „Bildungsabschlüsse“ synonym verwendet.

(6)  Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Erfahrung“ und „Berufserfahrung“ synonym verwendet.

(7)   https://epso.europa.eu/de.

(8)   https://eu-careers.europa.eu/de.

(9)   https://curia.europa.eu/jcms/.

(10)   https://www.ombudsman.europa.eu/de/home.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1273/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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