This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C/2024/05143
Call for expression of interest for the selection of the Members of the Audit Board referred to in Regulation 2024/792 and Commission Implementing Decision (EU) 2024/1697
Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1697 der Kommission
Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1697 der Kommission
PUB/2024/775
ABl. C, C/2024/5143, 13.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5143/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/5143 |
13.8.2024 |
Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1697 der Kommission
(C/2024/5143)
I. Prüfungsausschuss
Der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1697 der Kommission (1) eingerichtete Prüfungsausschuss unterstützt gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Kommission bei der Bewertung der Wirksamkeit der ukrainischen Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die im Rahmen der Fazilität für die Ukraine bereitgestellten Gelder. Der Prüfungsausschuss meldet etwaige systemische Probleme oder potenzielle Schwachstellen dieser Systeme.
Der Prüfungsausschuss nimmt Empfehlungen an die Ukraine zu allen Fällen an, in denen seiner Ansicht nach die zuständigen ukrainischen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken, zu beheben, zu untersuchen und zu ahnden.
Der Prüfungsausschuss übermittelt der Kommission mindestens einmal pro Quartal einen Bericht, einschließlich seiner Empfehlungen an die Ukraine, auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms, das der Prüfungsausschuss der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit zur Information zuleitet.
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und hat seinen Sitz in Brüssel. Die Kommission leistet den Mitgliedern des Prüfungsausschusses geeignete logistische Unterstützung, insbesondere durch die Bereitstellung von Büroräumen und IT-Unterstützung. Der Prüfungsausschuss wird von einem Sekretariat in Kyjiw unterstützt, das seine Anweisungen vom Vorsitz des Prüfungsausschusses erhält; letzterer wird vom Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin der GD NEAR benannt.
II. Mitglieder des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und hat seinen Sitz in Brüssel. Die Mitglieder werden als Sonderberater bzw. -beraterinnen im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für eine Amtszeit bis zum 30. Juni 2028 ernannt.
Die voraussichtliche Anzahl der Arbeitstage pro Jahr, die zur Erfüllung der nachstehend beschriebenen Aufgaben erforderlich sind, beläuft sich auf:
— |
dreißig (30) Arbeitstage für die Teilnahme an Sitzungen in Brüssel |
— |
dreißig (30) Arbeitstage für Vorbereitungsarbeiten, die aus der Ferne durchgeführt werden können |
— |
dreißig (30) Arbeitstage für Besuche in Kyjiw |
Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der GD NEAR benennt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses als Vorsitz und eines als stellvertretenden Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Aufgaben des Vorsitzes sind nachstehend aufgeführt, die Aufgaben der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses richten sich nach den Verpflichtungen des Vorsitzes. Ist der Vorsitz an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, so werden diese vom stellvertretenden Vorsitz ausgeführt.
Vorsitz:
— |
beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese und organisiert die Arbeiten des Ausschusses |
— |
organisiert unter Mithilfe des Sekretariats des Prüfungsausschusses jährlich mindestens sechs Sitzungen des Ausschusses in Brüssel, wobei sie in begründeten Fällen auch an einem anderen Ort oder online stattfinden können |
— |
stellt jährlich mindestens sechs Besuche des Ausschusses in Kyjiw sicher, wenn die Umstände dies zulassen |
— |
überträgt jedem Mitglied des Prüfungsausschusses sowie der Sekretariatsleitung die Befugnis, Dokumente im Namen des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen |
— |
ist verantwortlich dafür, binnen sechs Monaten nachdem der Prüfungsausschuss seine Arbeit aufgenommen hat, dessen Geschäftsordnung aufzustellen, die regelt, wie der Prüfungsausschuss seine Arbeit organisiert |
— |
stellt sicher, dass die Sitzungen des Prüfungsausschusses dazu dienen, die Erkenntnisse des Sekretariats zu erörtern, Orientierungshilfe für die Arbeit des Sekretariats zu bieten und der Kommission Berichte vorzulegen |
— |
stellt sicher, dass der Prüfungsausschuss der Kommission mindestens einmal alle drei Monate Bericht erstattet und der Kommission unverzüglich alle Informationen über festgestellte Fälle von oder ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit Missständen bei der Verwaltung der Ausgaben im Rahmen der Fazilität für die Ukraine übermittelt, von denen er in Kenntnis gesetzt wird |
— |
sorgt über die Sekretariatsleitung für die Bereitstellung von Orientierung für die Arbeit des Sekretariats des Prüfungsausschusses |
III. Zulassungskriterien
Die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses erfolgt unter ehemaligen hochrangigen Amtsträgern, z. B. ehemaligen Mitgliedern des Rechnungshofs, des Gerichtshofs oder ehemaligen Beamten und Beamtinnen, die mindestens den Rang eines Direktors bzw. einer Direktorin in einem Organ der Union innehatten, oder unter ehemaligen hochrangigen Amtsträgern in den öffentlichen Institutionen der Mitgliedstaaten mit umfassender Erfahrung in den Bereichen Rechnungsprüfung, Finanzkontrolle, öffentliches Auftragswesen, Betrugs- und/oder Korruptionsbekämpfung.
Außerdem müssen die Bewerber und Bewerberinnen bei Annahmeschluss für die Bewerbungen die folgenden formalen Kriterien erfüllen:
— |
Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union |
— |
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss:
|
— |
Berufserfahrung: mindestens 15 Jahre Berufserfahrung auf hoher Ebene, die nach Erhalt der oben genannten Qualifikation erworben wurde, davon 10 Jahre in folgenden einschlägigen Bereichen: Rechnungsprüfung, Finanzkontrolle, öffentliches Auftragswesen, Betrugs- und/oder Korruptionsbekämpfung |
— |
Sprachkenntnisse: gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse mindestens einer weiteren Amtssprache |
— |
Unabhängigkeit und Interessenkonflikte: er/sie ist bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben unabhängig. Er/sie unterliegt keinem Interessenkonflikt zwischen seiner/ihrer Aufgabe als Vorsitz des Prüfungsausschusses und seinen/ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben |
IV. Auswahlkriterien
Die Mitglieder des Ausschusses werden auf folgenden Grundlagen ausgewählt:
— |
persönliche und berufliche Eignung |
— |
umfassende Erfahrung in einschlägigen Bereichen (Rechnungsprüfung, Finanzkontrolle, öffentliches Auftragswesen, Betrugs- und/oder Korruptionsbekämpfung) und nachgewiesene Fähigkeiten |
Wesentliche Kriterien:
— |
umfassende Erfahrung in der Rechnungsprüfung, einschließlich Systemprüfungen, sowie in den Bereichen Finanzkontrolle, öffentliches Auftragswesen, Betrugs- und/oder Korruptionsbekämpfung |
— |
ausgeprägte konzeptionelle und analytische Fähigkeiten |
— |
ausgezeichnete mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit |
— |
solide Englischkenntnisse, um effizient und wirksam mit internen und externen Interessenträgern zu kommunizieren |
Erwünscht sind:
— |
gründliche Kenntnisse der EU-Haushaltsordnung |
— |
Kenntnisse der Betrugsbekämpfungsstrategie der Europäischen Kommission |
— |
Erfahrung mit der Behandlung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten auf EU- oder nationaler Ebene |
— |
Berufserfahrung im Hinblick auf die Präsentation von Analyseergebnissen auf Konferenzen, Seminaren oder Workshops |
V. Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten
Die Mitglieder des Ausschusses dürfen Weisungen von der ukrainischen Regierung oder anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen folgende Erklärungen abgeben:
— |
eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln |
— |
eine Erklärung, in der alle anderen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten aufgeführt sind |
— |
eine Erklärung, in der alle Interessen anzugeben sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie bereit sind, diese Erklärungen beizubringen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen sicherheitsgeprüft sein oder, falls dies noch nicht der Fall ist, bereit sein, sich einer Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat zu unterziehen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. |
VI. Dauer der Amtszeit
Die Mitglieder des Ausschusses sowie drei stellvertretende Mitglieder werden nach einem Auswahlverfahren ernannt.
Nach Prüfung aller Bewerbungen werden die am besten qualifizierten Bewerber bzw. Bewerberinnen mit den am besten geeigneten Profilen zu einem Gespräch eingeladen.
Bei ihrer Auswahl stellt die Kommission sicher, dass die Berufsprofile der ausgewählten Personen einander ergänzen.
Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz werden auf der Grundlage ihrer Berufserfahrung und Führungsqualitäten benannt.
VII. Chancengleichheit
Die Organe und Einrichtungen der EU verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
VIII. Beschäftigungsbedingungen
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden als Sonderberater bzw. -beraterinnen im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für eine Amtszeit bis zum 30. Juni 2028 ernannt. Ihr Zweijahresvertrag als Sonderberater bzw. -beraterin wird für die Dauer des Mandats verlängert.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung für jeden Arbeitstag. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Grundgehalts eines Beamten bzw. einer Beamtin der Europäischen Union der Besoldungsgruppe AD 14, Dienstaltersstufe 1 berechnet und unterliegt einer Steuer zugunsten der Europäischen Union.
Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel (Belgien). Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf Erstattung der Dienstreisekosten nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen.
IX. Wie kann man sich bewerben?
Sie können sich auf folgender Website bewerben: https://ec.europa.eu/dgs/personnel_administration/open_applications/.
Um das Auswahlverfahren zu erleichtern, erfolgt die gesamte Kommunikation mit den Bewerbern bzw. Bewerberinnen in Bezug auf das Auswahlverfahren in englischer Sprache. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, senden Sie bitte eine E-Mail an NEAR-UFABS@ec.europa.eu.
X. Frist
Die Bewerbungsfrist endet am 9. September 2024.
Die Kommission behält sich das Recht vor, die Bewerbungsfrist für diesen Aufruf zur Interessenbekundung ausschließlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verlängern.
XI. Schutz personenbezogener Daten
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber und Bewerberinnen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1697 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Einrichtung des Prüfungsausschusses der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/1697, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1697/oj).
(2) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(3) 3 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5143/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)