EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92003E002479

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2479/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Thunfischkonserven aus Thailand, von den Philippinen und aus Indonesien.

ABl. C 33E vom 6.2.2004, p. 265–265 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

6.2.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 33/265


(2004/C 33 E/275)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2479/03

von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission

(24. Juli 2003)

Betrifft:   Thunfischkonserven aus Thailand, von den Philippinen und aus Indonesien

Seit 1. Juli 2003 verfügen Thailand, die Philippinen und Indonesien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/2003 (1) des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 über ein Kontingent von Thunfischkonserven zur Einfuhr in die EU zu einem reduzierten Zollsatz von 12 %.

1.

Kann die Kommission mitteilen, welche Einrichtungen befugt sind, diese Art von Erzeugnissen in die Gemeinschaft einzuführen, und dabei jeweils das Herkunftsland der Konserven angeben?

2.

Kann die Kommission mitteilen, welche Art von Kontrollen an diesen Thunfischkonserven und den Erzeugerunternehmen durchgeführt werden bzw. werden sollen, um die Nahrungsmittelsicherheit für die gemeinschaftlichen Verbraucher zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(29. August 2003)

Die Hygienebedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen einschließlich Thunfisch aus Indonesien, den Philippinen und Thailand sind festgelegt in der Kommissionsentscheidung 94/324/EG (2), 94/190/EG (3) bzw. 94/325/EC (4) (jeweils in letztgültiger Fassung).

1.

Das Verzeichnis der Betriebe, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Thailand, den Philippinen und Indonesien zugelassen ist, kann abgerufen werden unter http://forum.europa.eu.int/Public/irc/sanco/vets/info/data/listes/ffp.html.

Die oben genannten Entscheidungen sehen vor, dass aus den genannten Ländern eingeführte Fischereierzeugnisse mit der Bezeichnung (in Großbuchstaben) des Exportlandes und der Nummer bzw. dem Code des zugelassenen Betriebs zu kennzeichnen sind.

2.

Die Hygienekontrollen für sämtliche Fischereierzeugnisse (aus der EU bzw. importiert), die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden sollen, sind in der Ratsrichtlinie 91/493/EWG (5) festgelegt.


(1)  ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 1.

(2)  94/324/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien, ABl. L 145 vom 10.6.1994.

(3)  95/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in den Philippinen, ABl. L 123 vom 3.6.1995.

(4)  94/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Thailand, ABl. L 145 vom 10.6.1994.

(5)  Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, ABl. L 268 vom 24.9.1991.


Top