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Document 92003E002163

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2163/03 von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission. Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Irak.

    ABl. C 65E vom 13.3.2004, p. 113–114 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    13.3.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 65/113


    (2004/C 65 E/126)

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2163/03

    von Joan Vallvé (ELDR) an die Kommission

    (30. Juni 2003)

    Betrifft:   Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Irak

    Der katalanische Fußballverband hatte für den 25. Juni 2003 in Barcelona ein Freundschaftsspiel zwischen den Auswahlmannschaften Kataloniens und des Iraks geplant. Mit dieser Begegnung sollte laut Aussage des Verbandspräsidenten ein Beitrag geleistet werden, um Mittel für den Wiederaufbau des vom Krieg zerstörten Iraks aufzubringen.

    Laut Informationen der Medien hat das spanische Außenministerium den irakischen Spielern, die dieses Spiel in Barcelona bestreiten sollten, die Visa verweigert.

    Beabsichtigt die Europäische Kommission, sich nach den Gründen der spanischen Regierung zu erkundigen, die Organisation dieses Fußballspiels zwischen Katalonien und dem Irak zu verhindern, das zweifellos einen Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen und zur Verständigung zwischen den europäischen Bürgern und dem irakischen Volk geleistet hätte?

    Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

    (3. September 2003)

    Die Kommission teilt die positive Einschätzung des Herrn Abgeordneten in Bezug auf das betreffende Freundschaftsspiel und dessen Zielsetzung.

    Die Kommission möchte daran erinnern, dass Entscheidungen über die Einreise Staatsangehöriger von Drittstaaten in das Gebiet der Schengenstaaten (1) den zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden obliegen. Diese Entscheidungen werden aufgrund der Vorschriften des Schengen-Besitzstandes getroffen.

    Wer sich im Gebiet der Schengenstaaten für einen Zeitraum, der drei Monate nicht übersteigt, aufhalten will, muss die Einreisebedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (2) erfülle Nach dieser Bestimmung muss er im Besitz gültiger Reisedokumente sein und gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen. Ferner darf er nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengenstaaten darstellen. Für Staatsangehörige von Drittstaaten, die der Visumpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen (3), werden diese Einreisevoraussetzungen zuerst bei der Prüfung des Visumsantrages kontrolliert. Die Feststellung, dass eine Einreisevoraussetzung nicht erfüllt ist, führt im Prinzip zur Verweigerung des beantragten Schengen-Visums. In Ausnahmefällen kann ein Schengenstaat, wenn er es für erforderlich hält, aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen von diesem Grundsatz abweichen. In diesem Fall erteilt er ein Visum, dessen Gültigkeit sich auf sein Hoheitsgebiet beschränkt.

    Der Herr Abgeordnete hat darauf hingewiesen, dass es sich um einen solchen Fall handele. Die Kommission hat keine Informationen über die Umstände oder Motive, auf die sich die Entscheidung der Visaverweigerung an die irakischen Sportler stützt. Die spanischen Behörden haben aufgrund des Schengen-Besitzstandes einen Ermessensspielraum, wenn sie über die fraglichen Visaanträge entscheiden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der Vorgang keine weiteren Untersuchungen oder Schritte ihrerseits erfordert.


    (1)  Alle Mitgliedstaaten einschließlich Island und Norwegen, mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs.

    (2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001. Der Irak ist in Anhang I der Verordnung (Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen) aufgeführt.


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