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Document 92003E001707

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1707/03 von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission. Verlagerung von Unternehmen in Drittländer.

ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 176–177 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E1707

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1707/03 von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission. Verlagerung von Unternehmen in Drittländer.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0176 - 0177


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1707/03

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(16. Mai 2003)

Betrifft: Verlagerung von Unternehmen in Drittländer

Vor kurzem beschloss die Leitung des multinationalen Unternehmens Schiesser, seine griechische Tochter Schiesser-Palco aus Griechenland nach Bulgarien zu verlagern. Dadurch verlieren 500 griechische Arbeitnehmer in der Mehrzahl Frauen ihre Arbeitsplätze.

Nach Aussagen von Vertretern des griechischen Gewerkschaftsverbands (GSEE), werden in den USA Produkte von Unternehmen, die aus den USA in ein Land mit niedrigeren Arbeitskosten verlagert wurden (und zwar in der Absicht, von diesem Kostenvorteil zu profitieren), bei der Einfuhr aus dem betreffenden Drittland zusätzlich besteuert (dies erfolgt in Form der Anwendung einer Sozialklausel). Auf diese Art und Weise sollen die entlassenen Arbeitnehmer unterstützt und gleichzeitig Unternehmen von der Verlagerung ihrer Standorte aus den USA abgehalten werden.

Dem jüngsten Bericht der Economist Intelligence Unit über direkte ausländische Produktionsinvestitionen vom 30. März 2003 zufolge nimmt Griechenland im europäischen Vergleich einen der letzten Plätze ein. Es befindet sich in der Rangfolge auf Platz 18 unter den 22 betrachteten Staaten und liegt hinter allen derzeitigen EU-Mitgliedstaaten und auch vier Beitrittsländern aus Osteuropa (Tschechien, Polen, Ungarn, Slowakei) zurück.

Beabsichtigt die EU, ähnliche Maßnahmen wie die USA zu ergreifen, um die Arbeitnehmer zu unterstützen, die von Unternehmen entlassen werden, die ihre Standorte verlagern, und um die Flut von Unternehmensverlagerungen in Länder außerhalb der EU einzudämmen? Welche anderen Sofortmaßnahmen beabsichtigt die Kommission in dieser wichtigen Frage zu ergreifen, denn hier gehen Arbeitsplätze und Wohlstand in der EU verloren?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(16. Juni 2003)

Die Kommission beabsichtigt nicht die Einführung einer Vergeltungsmaßnahme in der Union, wie sie der Herr Abgeordnete erwähnt. Der Kommission ist keinerlei Maßnahme dieser Art in den Vereinigten Staaten bekannt.

Die Kommission möchte jedoch daran erinnern, dass die Union über die Jahre eine umfassende Politik für die angemessene Behandlung der sozialen Folgen von Firmenumstrukturierungen verfolgt hat. Als Folge dieser aktuellen Politik muss jeder Umstrukturierungsmaßnahme eine wirksame Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter vorangehen, um soziale Auswirkungen zu vermeiden oder abzufedern, entsprechend der Gemeinschaftsrichtlinien über Massenentlassungen(1), Übergang von Unternehmen(2), Europäische Betriebsräte(3) und Unterrichtung und Anhörung(4).

Insbesondere sieht Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern in Fällen vor, in denen die Arbeitgeber Massenentlassungen in Erwägung ziehen. Diese Anhörungen sollen rechtzeitig im Hinblick auf eine Vereinbarung durchgeführt werden und zumindestens Möglichkeiten der Vermeidung von Massenentlassungen oder Verringerung der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie der Milderung der Folgen mit Hilfe von begleitenden Sozialmaßnahmen umfassen. Diese Maßnahmen zielen unter anderem auf Beihilfen für die Umsetzung und Umschulung von redundanten Arbeitnehmern.

Allgemein vertritt die Kommission die Idee, dass bei der Entscheidung über eine Standortverlagerung die Unternehmen stets die Auswirkungen berücksichtigen sollten, die diese Entscheidungen auf ihre Arbeitnehmer sowie auf das soziale und regionale Umfeld haben könnten. Dies wurde vor kurzem in der Mitteilung der Kommission über die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung(5) betont.

Ferner fordert die Kommission die europäischen Sozialpartner auf, einen Dialog über die Antizipierung und Beherrschung des Wandels aufzunehmen, um die sozialen Aspekte der Unternehmensumstrukturierung dynamisch zu gestalten. Die Sozialpartner sind bereit, diese Frage in ihr Mehrjahresprogramm 2003-2004 aufzunehmen. Die Kommission hofft sehr, dass ihre gemeinsame Arbeit in diesem Bereich zu einem Gemeinschaftsrahmen führt, der die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer unterstützt, die sozialen Aspekte der Unternehmensumstrukturierung angemessen zu lösen.

(1) Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen. (Diese Richtlinie konsolidiert die Richtlinien 75/129/EWG und 92/56/EWG).

(2) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen.

(3) Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.

(4) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft.

(5) KOM(2002) 347 endg.

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