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Document 92003E001459

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1459/03 von Herman Schmid (GUE/NGL) an die Kommission. Beschäftigungspolitische und wirtschaftliche Auswirkungen von Unternehmensübernahmen.

ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 148–149 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E1459

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1459/03 von Herman Schmid (GUE/NGL) an die Kommission. Beschäftigungspolitische und wirtschaftliche Auswirkungen von Unternehmensübernahmen.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0148 - 0149


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1459/03

von Herman Schmid (GUE/NGL) an die Kommission

(29. April 2003)

Betrifft: Beschäftigungspolitische und wirtschaftliche Auswirkungen von Unternehmensübernahmen

Die Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments hat eine Untersuchung über die beschäftigungspolitischen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Unternehmensumstrukturierungen und -übernahmen vorgelegt (Abteilung Soziales und Recht IV/WIP/2003/01/008). Das Dokument enthält einen Überblick über empirische Untersuchungen in diesem Bereich und gelangt zu einigen allgemeinen Schlussfolgerungen.

Untersuchungen im Vereinigten Königreich, wo die meisten Zusammenschlüsse und Übernahmen stattfinden, haben gezeigt, dass Unternehmenszusammenschlüsse dort mit erheblichen Einbrüchen sowohl im Beschäftigungsbereich als auch bei den Betriebsergebnissen einhergehen. Die Zahl der Beschäftigten in den neuen Unternehmen fällt nach der Übernahme durchschnittlich um 11 % in den ersten fünf Jahren nach dem Übernahmeangebot.

Unter Bezugnahme auf den UNCTAD-Investitionsbericht 1999 wird in der Untersuchung des Parlaments darauf hingewiesen, dass die Fakten ein vielfältiges Ergebnis widerspiegeln und dass Zusammenschlüsse und Übernahmen in beeindruckend vielen Fällen versagen, wenn es darum geht, mehr Wohlstand zu schaffen (IV/WIP/2003/01/008, S.6). Dabei zeigt sich, dass ein Zusammenschluss meistens dazu führt, dass es zu keiner Verbesserung der Rentabilität und der Produktivität kommt, dass die Übernahme einen offensichtlich hemmenden Einfluss auf die Steigerung von Marktanteilen hat, sich negativ auf Investitionen in den Bereichen Forschung und Entwicklung auswirkt usw. Darüber hinaus steht zweifelsfrei fest, dass die Beschäftigten im Falle eines Zusammenschlusses aufgrund von Änderungen in der Organisationsstruktur und der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie aufgrund von Personalabbau nachhaltig betroffen sind.

Worin liegt die Nützlichkeit von Übernahmen begründet, wenn diese nicht nachweislich und zweifelsfrei zu einer Mehrung des Wohlstands beitragen?

Wie rechtfertigt die Kommission den Vorschlag, dass Unternehmen ihre Beschäftigten informieren und anhören müssen, obwohl sie bei der endgültigen Beschlussfassung übergangen werden können, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass viele Zusammenschlüsse mit erheblichem Personalabbau verbunden sind und die Rentabilität dennoch nicht steigt oder weniger steigt, als dies ohne Zusammenschluss der Fall hätte sein können?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(23. Juni 2003)

Es ist zutreffend, dass viele Unternehmensumstrukturierungen, Fusionen und Unternehmensübernahmen in manchen Fällen in den betreffenden Betrieben nicht das erwartete Ergebnis hinsichtlich der Verbesserung von Rentabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität erbracht haben. Die Frage jedoch, ob dies immer so ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden(1). Einige Untersuchungen haben ergeben, dass Fusionen und Übernahmen zu verringerten Produktionskosten, erhöhtem Output, verbesserter Produktqualität sowie zur Einführung neuer Technologien oder zur Bereitstellung völlig neuer Produkte führen können. In anderen Untersuchungen wurde hervorgehoben, dass sich Fusionen häufig problematisch und schwierig gestalten, was erklärt, warum eine Vielzahl von Zusammenschlüssen die ursprünglichen Versprechen hinsichtlich Wertschöpfung und Synergien nicht erfuellen. Man sollte sich daher mit pauschalen Aussagen zurückhalten, Fusionen schlügen immer fehl. Fusionen und Übernahmen sind für manche Firmen der beste Weg zur Erhöhung ihrer Effizienz. Ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft werden generell als neutral oder sogar vorteilhaft betrachtet; in Artikel 10 Absatz 6 der Fusionskontrollverordnung beispielsweise wird die allgemeine Annahme der Rechtmäßigkeit von gemeinschaftsweiten Zusammenschlüssen festgeschrieben. In jedem Fall ist die Unternehmensführung eine Prärogative des Management, in die sich die Union nicht einmischen sollte.

Fusionen und Übernahmen führen normalerweise zur Umstrukturierung der Unternehmen. Die Fähigkeit der Betriebe zur raschen Wiederentfaltung ihrer Tätigkeiten ist ein Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und somit langfristig für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Gleichzeitig gilt jedoch, dass sich diese Maßnahmen zumindest kurzfristig auch negativ auf die Beschäftigung und das betriebliche Umfeld auswirken können. Daher ist es wichtig, dass Umstrukturierungen mit Begleichmaßnahmen einhergehen, um potenziell betroffene Betriebe vor Nachteilen zu bewahren. Die Kommission möchte daran erinnern, dass die Union im Laufe der Jahre eine umfassende Strategie für den adäquaten Umgang mit den sozialen Auswirkungen von Unternehmensumstrukturierungen einschließlich Fusionen und Übernahmen entwickelt hat. Diese noch immer geltende Praxis hat dazu geführt, dass jede Umstrukturierungsmaßnahme erst nach ausreichender Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter erfolgen darf, um dadurch negative soziale Auswirkungen zu vermeiden oder abzumildern; dies geschieht gemäß den Richtlinien zu den Stichworten Massenentlassungen(2), Übergang von Unternehmen(3), Europäischer Betriebsrat(4) und Unterrichtung und Anhörung(5).

Generell setzt sich die Kommission dafür ein, dass die Unternehmen stets berücksichtigen, wie sich ihre Entscheidungen auf ihre Arbeitnehmer sowie auf den sozialen und regionalen Kontext auswirken können. Hervorgehoben wurde dies kürzlich in der Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung(6).

Ferner hat die Kommission die europäischen Sozialpartner aufgefordert, einen Dialog über die Antizipierung und Bewältigung des Wandels im Hinblick auf eine dynamische Strategie zu den sozialen Aspekten der Umstrukturierung von Unternehmen aufzunehmen. Die Sozialpartner waren damit einverstanden, dieses wichtige Thema in ihr vor kurzem verabschiedetes Mehrjahresarbeitsprogramm 2003-2004 aufzunehmen. Die Kommission hofft sehr, das ihre gemeinsame Arbeit in diesem Bereich in einen Gemeinschaftsrahmen mündet, der den Unternehmen und ihren Arbeitnehmern hilft, die soziale Dimension von Unternehmensumstrukturierungen erfolgreich zu meistern.

(1) Einen allgemeinen Überblick über die Entwicklung von Fusionen und Übernahmen gewährt beispielsweise das Arbeitspapier Nr. 243 von Paul A. Pautler, Bureau of Economics, Federal Trade Commission; es ist im Internet zugänglich unter http://www.ftc.gov/be/econwork.htm; siehe auch http://www.ftc.gov/be/rt/mergerroundtable.htm.

(2) Richtlinie des Rates 98/59/EG vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Durch diese Richtlinie werden die Richtlinien 75/129/EWG und 92/56/EWG kodifiziert), ABl. L 225 vom 12.8.1998.

(3) Richtlinie des Rates 2001/23/EG vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82 vom 22.3.2001.

(4) Richtlinie des Rates 94/45/EG vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254 vom 30.9.1994.

(5) Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 80 vom 23.3.2002.

(6) KOM(2002) 347 endg.

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