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Document 92003E001320
WRITTEN QUESTION E-1320/03 by Richard Balfe (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE),Charles Tannock (PPE-DE) and Theresa Villiers (PPE-DE) to the Commission. Clarification of the status of fenthion with regard to safety and Annex I to Council Directive 91/414/EEC.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1320/03 von Richard Balfe (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE),Charles Tannock (PPE-DE) und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Klärung der Rolle von Fenthion bezüglich Sicherheit und des Anhangs I der Richtlinie des Rates 91/414/EWG.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1320/03 von Richard Balfe (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE),Charles Tannock (PPE-DE) und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Klärung der Rolle von Fenthion bezüglich Sicherheit und des Anhangs I der Richtlinie des Rates 91/414/EWG.
ABl. C 268E vom 7.11.2003, p. 185–186
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1320/03 von Richard Balfe (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE),Charles Tannock (PPE-DE) und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Klärung der Rolle von Fenthion bezüglich Sicherheit und des Anhangs I der Richtlinie des Rates 91/414/EWG.
Amtsblatt Nr. 268 E vom 07/11/2003 S. 0185 - 0186
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1320/03 von Richard Balfe (PPE-DE), John Bowis (PPE-DE),Charles Tannock (PPE-DE) und Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission (8. April 2003) Betrifft: Klärung der Rolle von Fenthion bezüglich Sicherheit und des Anhangs I der Richtlinie des Rates 91/414/EWG Kommissionsmitglied Byrne antwortete im Namen der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3811/02(1), dass der Wissenschaftliche Pflanzenausschuss im Dezember 2002 zu dem Schluss gekommen ist, dass die neuen toxikologischen Informationen nicht zu einer Änderung seiner Auffassung bezüglich der mutagenen Eigenschaften von Fenthion geführt haben und dass die Gefahr einer verzögerten Neurotoxizität bei Menschen wahrscheinlich nicht besteht. Außerdem kam er zu dem Schluss, dass trotz einer Änderung des Anwendungsverfahrens und der Durchführung neuer Studien die von Fenthion ausgehenden Gefahren für Vögel bei der vorgeschlagenen Verwendung kaum eingeschätzt werden könnten und dass daher die Befürchtung, die der Ausschuss in seinen früheren Gutachten geäußert hat, weiterhin bestehen. Auf welche Änderung des Anwendungsverfahrens bezieht sich die Kommission? Ist ein Versprühen von Fenthion nach Gemeinschaftsrecht zulässig und bei welchen Anwendungsmethoden ist es am wahrscheinlichsten, dass Fenthion keinerlei Risiken einer verzögerten Neurotoxizität bei Menschen aufweist? Kann die Kommission bestätigen, das Fenthion bislang nicht in die Liste der zulässigen Wirkstoffe gemäß Anhang I der Richtlinie des Rates 91/414/EWG(2) vom 15. Juli 1991 aufgenommen worden ist und wenn ja, hat die Kommission Einfluss darauf, ob diese Substanz in die Liste aufgenommen wird oder nicht, zumal noch Zweifel bezüglich der Risiken für Vögel und andere wildlebende Tiere und Pflanzen bestehen? Bezüglich des Vorsorgeprinzips teilt die Kommission mit, dass Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden können, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse nachgewiesen werden kann, dass die Rückstände und der Einsatz bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Da nach eigenen Aussagen der Kommission die Risiken der Verwendung von Fenthion für Vögel noch nicht geklärt sind, wird die Kommission um Mitteilung darüber gebeten, warum sie sich in diesem Fall nicht auf das Vorsorgeprinzip berufen hat? (1) ABl. C 161 E vom 10.7.2003, S. 148. (2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (27. Mai 2003) In der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3811/02 von Herrn Tannock war festgestellt worden, dass die Kommission nach Maßgabe der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3600/92 vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Ratsrichtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1) verfahren wird. Sie teilte ferner mit, dass sie nach Abschluss aller Konsultationen dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sobald wie möglich, wahrscheinlich zu seiner Sitzung im April 2003, einen Vorschlag für einen Beschluss zu Fenthion vorlegen wird. Die von der Kommission in ihrer früheren Antwort erwähnte Änderung des Anwendungsverfahrens bezieht sich auf den Einsatz als Köderspritzmittel. Bei einem solchen Anwendungsverfahren wird nur ein Teil von etwa einem Drittel der Bäume vom Boden aus behandelt. Zur Frage der verzögerten Neurotoxizität (Neuropathie) beim Menschen haben wissenschaftliche Untersuchungen die frühere Annahme nicht bestätigt, wonach Fenthion diese Wirkung verursachen könnte. Am 14. und 15. April 2003 hat die Kommission mit den Mitgliedstaaten einen im Entwurf vorliegenden Vorschlag für die Nichtaufnahme von Fenthion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG diskutiert. Eine weitere Diskussion soll im Ausschuss bei seinem nächsten Treffen im Juni 2003 stattfinden. Die Kommission ist nach wie vor der Ansicht, dass bei Vorschriften für Pflanzenschutzmittel dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen ist, da ein Mittel nur dann zugelassen werden darf, wenn anhand neuester wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unvertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. (1) ABl. L 366 vom 15.12.1992.