This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 92003E001262
WRITTEN QUESTION E-1262/03 by Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) to the Council. Amendment of the international compensation and liability mechanism under the International Convention on Civil Liability.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1262/03 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an den Rat. Änderung der internationalen Regelung für die Entschädigung und die Haftung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1262/03 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an den Rat. Änderung der internationalen Regelung für die Entschädigung und die Haftung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung.
ABl. C 280E vom 21.11.2003, p. 122–123
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1262/03 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an den Rat. Änderung der internationalen Regelung für die Entschädigung und die Haftung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung.
Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0122 - 0123
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1262/03 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an den Rat (3. April 2003) Betrifft: Änderung der internationalen Regelung für die Entschädigung und die Haftung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung In der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 5. März 2003(1) über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen wird festgestellt, dass die Kommission die Änderung der internationalen Entschädigungs- und Haftungsregelung im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung mit dem Ziel vorgeschlagen hat, dass die für die Verschmutzung Verantwortlichen entsprechend finanziell zur Verantwortung gezogen werden. In welchem Stadium befindet sich diese Initiative? Welche Maßnahmen wurden diesbezüglich von den Mitgliedstaaten ergriffen? (1) KOM(2003) 0105 endg. Antwort (22. Juli 2003) Der Rat hat sich in den letzten Jahren wiederholt für eine mögliche Änderung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 ausgesprochen, in dem die Haftung von Schiffseignern für solche Schäden geregelt ist. In seinen Schlussfolgerungen zur Sicherheit im Seeverkehr vom Dezember 2000 forderte der Rat die Mitgliedstaaten bereits auf, eine Änderung der geltenden Regelungen in Aussicht zu nehmen, um auch andere haftpflichtige Parteien als die Schiffseigner haftbar zu machen und um eine unbegrenzte Haftung der Schiffseigner im Falle einer schwerwiegenden oder willentlichen Verletzung ihrer Pflichten im Bereich der Sicherheit einzuführen. In die gleiche Richtung geht ein gemeinsames Konzept des Rates, das im Juni 2001 mit Blick auf die Verhandlungen im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden entwickelt wurde und in dem der Rat anerkennt, dass eine eingehende Prüfung der Frage der Haftung der betroffenen Parteien bei Ölverschmutzung und der von ihnen zu leistenden Entschädigung notwendig ist; den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Überarbeitung der Regelung von 1992 zu unterstützen und aktiv daran mitzuwirken. In jüngster Zeit hat der Europäische Rat (Brüssel) am 21. März 2003 ausdrücklich eine Erweiterung der Haftung der Seetransportunternehmer durch eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden gefordert. Ferner hat der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) am 27. März 2003 hervorgehoben, wie wichtig das Verursacherprinzip in diesem Zusammenhang ist. Vor diesem Hintergrund sind die Mitgliedstaaten aktiv an einer Überarbeitung der derzeit geltenden Entschädigungs- und Haftungsregelung beteiligt, insbesondere in der zu diesem Zweck von der Versammlung des Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden im April 2000 eingerichteten Arbeitsgruppe. Allerdings wurde für die Annahme möglicher Änderungen keine Frist gesetzt. Anlässlich der Sitzung der Arbeitsgruppe im Februar 2003 legten zwei Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der derzeit geltenden Haftungsregelung vor, durch die es möglich würde, die Schwelle außer Acht zu lassen, ab der der Schiffseigner das Recht auf Haftungsbeschränkung verliert, wenn ein tatsächliches Verschulden seinerseits festgestellt wurde, und andere als den Schiffseigner haftpflichtig zu machen. In einem zweiten Dokument empfahl ein Mitgliedstaat eine Überarbeitung des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in zweifacher Hinsicht, die in der Rückkehr zu einer strikten Ausrichtung bestuende; damit ginge zum einen die Haftung anderer als des registrierten Schiffseigners und zum anderen eine größere finanzielle Verpflichtung des Eigners bei der Finanzierung des vorgeschlagenen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden einher. Diese Vorschläge werden nun Gegenstand der künftigen Beratungen der Arbeitsgruppe, deren nächste Sitzung für den Oktober 2003 anberaumt ist.